Beitrag für freiwillig versicherte Unternehmerinnen und Unternehmer 

Auch Selbstständige, Unternehmerinnen und Unternehmer können sich freiwillig bei der VBG absichern.

Wer sich freiwillig versichern kann, erläutern wir Ihnen auf der Seite Freiwillig Versicherte. Der Beitrag für die freiwillige Unternehmerversicherung berechnet sich nach:

  • der von Ihnen gewählten Versicherungssumme
  • den aktuellen Beitragssätzen und
  • der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen nach dem Gefahrtarif veranlagt ist.

Sollte die freiwillige Unternehmerversicherung nicht das gesamte Kalenderjahr umfassen, berechnen wir den Beitrag anteilig. Bitte beachten Sie, dass die VBG einen Mindestbeitrag erhebt, wenn die individuelle Berechnung einen Betrag ergibt, der darunter liegt.

Aktuelles Vorschussverfahren seit 2022

Seit Beginn des Jahres 2022 erhebt die VBG ihre Beiträge im Voraus. Die endgültige Abrechnung Ihrer Vorauszahlungen für das laufende Beitragsjahr erfolgt mit dem abschließenden Beitragsbescheid im April des folgenden Jahres.

 

Beispiele für die Beitragshöhe

Hier finden Sie einige exemplarische Berechnungen der jährlichen Beiträge für freiwillig versicherte Unternehmerinnen und Unternehmer, basierend auf den Beitragssätzen des Jahres 2022 und dem Gefahrtarif, der ab dem 1. Januar 2022 gültig ist.

Steuerliche Abzugsfähigkeit

Die Finanzbehörde Hamburg hat uns mitgeteilt, dass die Beiträge der freiwillig Versicherten an die VBG steuerlich abzugsfähig sind. Dies ist mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt.

 

Für Einzelunternehmer oder Gesellschafter gilt: 

Die Beiträge, die ein Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, oHG) für seine Freiwillige Unternehmerversicherung an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die bei einem Arbeitsunfall gewährten Leistungen aus der Freiwilligen Unternehmerversicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, sind aber aufgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

 

Für Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gilt:

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und die Mitglieder der Vorstände einer Aktiengesellschaft sind aus Sicht der Finanzämter in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von ihnen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar.

 

Für Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner gilt:

Die im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag tätigen Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner sind keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge zur freiwilligen Unternehmerversicherung sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.

Auf einen Blick

Überblick über die Entscheidung(en) der Finanzbehörde zur steuerlichen Abzugsfähigkeit:

  • Freiwillig versichert als Einzelunternehmer / Gesellschafter einer GbR, oHG ; Beitrag abzugsfähig als Betriebsausgaben
  • Freiwillig versichert als Vorstand einer AG, Gesellschafter einer GmbH ; Beitrag abzugsfähig als Werbungskosten
  • Freiwillig versichert als Ehegatte ohne Arbeitsvertrag ; Beitrag abzugsfähig als Sonderausgaben

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