Ihre VBG. Ihr Beitrag.

Als Mitglied der VBG sichern Sie Ihre Beschäftigten ab.

Wir als VBG finanzieren uns durch die Beiträge unserer Mitgliedsunternehmen. Dabei ist uns wichtig, dass Sie nur so viel wie nötig bezahlen. Wir setzen daher auf eine gerechte Verteilung der Beiträge und auf ein hohes Maß an Transparenz. Informieren Sie sich hier darüber, wie die Beiträge berechnet werden, wann Zahlungen fällig sind und wie Sie Ihre Angaben an uns übermitteln können.

Ihre Entgeltmeldung

Die Entgeltmeldung ist die Basis für die Beitragsberechnung. Die Meldung der Entgelte erfolgt grundsätzlich digital.

Ihr Beitrags- und Vorschussbescheid

Im April erhalten alle Mitgliedsunternehmen die Beitragsbescheide für das Vorjahr und ihre Vorschussbescheide für das laufende Jahr. Der Beitragsbescheid berücksichtigt alle darauf als Vorschuss geleisteten Zahlungen. Hier ist ein Musterbescheid zur Veranschaulichung.

Auf dem Anschreiben zu den Bescheiden finden Sie Ihren zu zahlenden Betrag mit zugehöriger Fälligkeit. Hierbei werden eventuell bestehende weitere Forderungen oder anzurechnende Guthaben berücksichtigt. Der ausgewiesene zu zahlende Betrag kann daher von der Forderung in dem Beitrags- und Vorschussbescheid abweichen.

Beitrag für die Freiwillige Unternehmerversicherung

Auch Selbstständige, Unternehmerinnen und Unternehmer können sich freiwillig bei der VBG absichern.

Wer sich freiwillig versichern kann, erläutern wir Ihnen auf der Seite Freiwillig Versicherte. Der Beitrag für die freiwillige Unternehmerversicherung berechnet sich nach:

  • der von Ihnen gewählten Versicherungssumme
  • den aktuellen Beitragssätzen und
  • der Gefahrklasse, zu der das Unternehmen nach dem Gefahrtarif veranlagt ist.

Sollte die Freiwillige Unternehmerversicherung nicht das gesamte Kalenderjahr umfassen, berechnen wir den Beitrag anteilig. Bitte beachten Sie, dass die VBG einen Mindestbeitrag erhebt, wenn die individuelle Berechnung einen Betrag ergibt, der darunter liegt.

Vorschussverfahren seit 2022

Seit Beginn des Jahres 2022 erhebt die VBG ihre Beiträge im Voraus. Die endgültige Abrechnung Ihrer Vorauszahlungen für das laufende Beitragsjahr erfolgt mit dem abschließenden Beitragsbescheid im April des folgenden Jahres.

Steuerliche Abzugsfähigkeit

Die Finanzbehörde Hamburg hat uns mitgeteilt, dass die Beiträge der freiwillig Versicherten an die VBG steuerlich abzugsfähig sind. Dies ist mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt.

Auf einen Blick

Überblick über die Entscheidung(en) der Finanzbehörde zur steuerlichen Abzugsfähigkeit:

  • Freiwillig versichert als Einzelunternehmer / Gesellschafter einer GbR, oHG ; Beitrag abzugsfähig als Betriebsausgaben
  • Freiwillig versichert als Vorstand einer AG, Gesellschafter einer GmbH ; Beitrag abzugsfähig als Werbungskosten
  • Freiwillig versichert als Ehegatte ohne Arbeitsvertrag ; Beitrag abzugsfähig als Sonderausgaben
  • Freiwillige Unternehmerversicherung abschließen

Für Einzelunternehmer oder Gesellschafter gilt:

Die Beiträge, die ein Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, oHG) für seine Freiwillige Unternehmerversicherung an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Die bei einem Arbeitsunfall gewährten Leistungen aus der Freiwilligen Unternehmerversicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, sind aber aufgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

 Für Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder gilt:

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und die Mitglieder der Vorstände einer Aktiengesellschaft sind aus Sicht der Finanzämter in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. Die von ihnen entrichteten Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung stellen abzugsfähige Werbungskosten dar.

Für Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner gilt:

Die im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag tätigen Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner sind keine Arbeitnehmer. Deren Beiträge zur Freiwilligen Unternehmerversicherung sind steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Versicherungsleistungen sind steuerfrei.

Beispiele für die Beitragshöhe

Hier finden Sie einige exemplarische Berechnungen der jährlichen Beiträge für freiwillig versicherte Unternehmerinnen und Unternehmer, basierend auf den Beitragssätzen des Jahres 2022 und dem Gefahrtarif, der ab dem 1. Januar 2022 gültig ist.

  • Beispiele zur Höhe des Beitrags freiwillig Versicherter

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Beitrag für ehrenamtlich Tätige

Auch für Ehrenamtliche ist die VBG eine starke Partnerin.

Beitrag für gesetzlich versicherte Ehrenamtliche

Wenn in Ihrem Unternehmen Ehrenamtliche tätig sind, für die gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, ist Ihr Unternehmen zur Beitragszahlung verpflichtet.

 Ihre Pflichten als Unternehmer: Jährliche Meldung

Um die Beiträge zu berechnen, benötigen wir von Ihnen jährlich eine Information darüber, wie viele ehrenamtlich Engagierte bei Ihnen tätig sind.

Diese Daten können Sie uns elektronisch über unsere Internetseite übermitteln. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: entweder direkt über unser Kontaktformular unter VBG Kontakt (Anliegen VBG - Mitgliedschaft/Beitrag) oder über Ihr persönliches Online-Portal „meine VBG.“ Dazu benötigen Sie ein legitimiertes „meine VBG“-Konto, damit Sie unseren Online-Service „Entgelte und Kopfbeiträge“ nutzen können.

 Einrichtung Ihres legitimierten Kontos „meine VBG“

Registrieren Sie sich unter meine VBG Registrierung. Danach können Sie über Ihr „meine VBG“-Konto die Legitimations-ID (Leg-ID) online anfordern, die Ihnen dann per Post an Ihre Unternehmensanschrift zugeschickt wird. Melden Sie sich bitte anschließend bei Ihrem „meine VBG“-Konto an und klicken Sie auf „Legitimieren“. Nach Eingabe Ihrer Unternehmensnummer und Ihrer Legitimierung-ID können Sie die Meldung der Teilnehmenden vornehmen und viele weitere Funktionen nutzen.

Beitrag für freiwillig versicherte Ehrenamtliche

Die VBG bietet für bürgerschaftlich Engagierte, die nicht bereits zu den gesetzlich versicherten Ehrenamtlichen gehören, eine Freiwillige Versicherung an, wenn sie in einem der folgenden Bereiche ehrenamtlich tätig sind:

  • in einer gemeinnützigen Organisation aus unserem Zuständigkeitsbereich (z. B. ein Natur- oder Tierschutzverein oder Sportverein),
  • in einer Kommission oder einem Verbandsgremium für eine Arbeitgeberorganisation/Gewerkschaft oder
  • für eine Partei im Sinne des Parteiengesetzes

Die Beitragshöhe

Der Beitragssatz für die freiwillig Versicherten im Ehrenamt beträgt 4,95 Euro je versicherter Person für das Jahr 2025. Die VBG erhebt den Beitrag zur freiwilligen Versicherung rückwirkend nach Ablauf eines Kalenderjahres. Für die Beitragsberechnung werden nur die tatsächlichen Aufwendungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf alle freiwillig Versicherten umgelegt, denn die VBG darf keine Gewinne erwirtschaften.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Nutzen Sie gerne unser Kontaktformular unter www.vbg.de/kontakt und wählen dort das Anliegen VBG-Mitgliedschaft / Beitrag.

Beitrag für Teilnehmende an Qualifizierungsmaßnahmen

Für die versicherten Lernenden, Personen mit einem Ein-Euro-Job und andere Teilnehmende von Weiterbildungen ist ein Beitrag zu zahlen.

Die Beitragspflicht liegt beim Sachkostenträger des Qualifizierungsprogramms. Das ist das Unternehmen, das die Räumlichkeiten, das Personal sowie die Lehrmittel bereitstellt und die Maßnahme in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.

Jährliche Beitragsberechnung

Für die versicherten Teilnehmenden an Qualifizierungsmaßnahmen werden die Beiträge nach der Zahl der Versicherten berechnet. Die Unternehmen müssen der VBG jährlich die Anzahl der versicherten Teilnehmenden pro Kalendermonat mitteilen. Zum Beispiel: Wenn im Januar und Februar 2023 eine Person mit einem Ein-Euro-Job in Ihrem Unternehmen gearbeitet hat, dann sind von Ihnen für diese beiden Monate jeweils ein Maßnahme-Monat zu melden – das heißt insgesamt zwei Maßnahme-Monate.

Meldung der Teilnehmenden

Diese Daten können Sie uns elektronisch über unsere Internetseite übermitteln. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: entweder direkt über unser Kontaktformular unter VBG Kontakt (Anliegen VBG - Mitgliedschaft/Beitrag) oder über Ihr persönliches Online-Portal „meine VBG.“ Dazu benötigen Sie ein legitimiertes „meine VBG“-Konto, damit Sie unseren Online-Service „Entgelte und Kopfbeiträge“ nutzen können.

Einrichtung Ihres legitimierten Kontos „meine VBG“

Registrieren Sie sich unter meine VBG Registrierung. Danach können Sie über Ihr „meine VBG“-Konto die Legitimations-ID (Leg-ID) online anfordern, die Ihnen dann per Post an Ihre Unternehmensanschrift zugeschickt wird. Melden Sie sich bitte anschließend bei Ihrem „meine VBG“-Konto an und klicken Sie auf „Legitimieren“. Nach Eingabe Ihrer Unternehmensnummer und Ihrer Legitimierung-ID können Sie die Meldung der Teilnehmenden vornehmen und viele weitere Funktionen nutzen

FAQ - Ihre Fragen zum Beitrag

  • Wann ist der Beitrag fällig?

    Beiträge zur Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Für das Beitragsjahr 2018 bedeutet dies: Der Beitragsbescheid 2018 wird im April 2019 versandt und geht Ihnen auch im April zu. Der Beitrag ist somit am 15.05.2019 fällig.

  • Was ist der Beitragsfuß?

    Der Beitragsfuß ist eine Komponente der Beitragsberechnung.

    Für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Das heißt, der Bedarf (Umlagesoll = Ausgaben abzüglich Einnahmen) des abgelaufenen Kalenderjahres wird ermittelt und auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt. Daraus wird dann der - für alle Unternehmen gleiche - Beitragsfuß errechnet. Der Beitragsfuß wird wie folgt ermittelt: Umlagesoll x 1000/Summe der Beitragseinheiten aller Mitgliedsunternehmen. Die Beitragseinheiten sind das Produkt aus Gesamtentgelt und Gefahrklasse.

  • Was ist ein Mindestbeitrag?

    Der Mindestbeitrag wird für die uns angehörenden Unternehmen und für die freiwillig nach § 6 Abs. 1 und Nr. 2 SGB VII Versicherten erhoben (§ 161 SGB VII). Dieser ist auch dann zu zahlen, wenn die Versicherung nicht das ganze Jahr über bestand.

  • Was ist der Anteil an der Lastenverteilung?

    Grundsätzlich werden die Rentenlasten von allen Berufsgenossenschaften gemeinsam getragen (§ 178 SGB VII). Davon trägt jede Berufsgenossenschaft nur das Rentenvolumen, das - nach versicherungsmathematischen Prinzipien ermittelt - der aktuellen Struktur der jeweiligen Berufsgenossenschaft entspräche (die sogenannte Strukturlast).

    Da diese geringer ist, wird das darüber hinausgehende Volumen (die sogenannte Überlast) anhand von zwei Verteilungsschlüsseln auf die Berufsgenossenschaften verteilt. Diese zwei Verteilungsschlüssel sind der Neurentenwert mit 30 v. H. und das Entgeltvolumen mit 70 v. H. Damit fließen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Entgelte) und Risikostruktur eines Wirtschaftszweiges (Neurenten) in die Lastenverteilung ein.

  • Gibt es die Möglichkeit der Ratenzahlung oder Stundung?

    Sofern ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen den Beitrag nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen kann, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen.

    Bei einer Ratenzahlung zahlen Sie den Beitrag in einzelnen Raten zu individuell vereinbarten Fälligkeiten. Bei einer Stundung zahlen Sie den Gesamtbeitrag zu einer individuell vereinbarten Fälligkeit.

  • Was ist eine Abfindung?

    Haben Sie Ihr Unternehmen im laufenden Kalenderjahr eingestellt, berechnen wir unverzüglich den Beitrag, sobald Sie uns die Entgelte gemeldet haben. Haben Sie eine freiwillige Versicherung bei uns abgeschlossen, legen wir zur Beitragsberechnung die anteilige Versicherungssumme zugrunde. Zur Berechnung des Beitrages ziehen wir den Beitragsfuß der letzten Umlage sowie die aktuelle Gefahrklasse heran. Sie erhalten dann von uns einen Abfindungsbescheid.

     
  • Wann verjähren Beitragsansprüche?

    Ansprüche auf Beiträge verjähren nach § 25 Absatz 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig waren, das heißt in dem die Zahlung hätte verlangt werden können. Da die Beiträge zur VBG nachträglich erhoben werden, war beispielsweise der Beitrag für 2019 im Jahr 2020 fällig und verjährt daher nicht vor dem 31.12.2024. Wenn der Beitragsbescheid innerhalb dieser 4 Jahre zugestellt wird, ist der Eintritt der Verjährung unterbrochen.

     

     
  • Warum wird ein Säumniszuschlag geltend gemacht?

    Für bereits fällige, noch nicht beglichene Forderungen erheben wir Säumniszuschläge (§ 24 Absatz 1 SGB IV in Verbindung mit § 169 SGB VII). Für jeden angefangenen Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrages zu zahlen, wenn eine Säumnis von mehr als drei Tagen vorliegt.

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