Cannabispflanze

Cannabislegalisierung 
und Suchtprävention in Bildungseinrichtungen

Das Konsumcannabis-Gesetz (KCanG) ist am 1. April 2024 in Kraft getreten.

In Bezug auf die Legalisierung hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) eine klare Position eingenommen: „NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung“ (Positionspapier der DGUV)

Die Legalisierung wirft insbesondere in Bildungseinrichtungen zahlreiche Fragen auf. Im Folgenden wird daher auf Herausforderungen im Umgang mit auffälligen Teilnehmenden an Bildungsmaßnahmen und Beschäftigten sowie auf Aspekte der Suchtprävention eingegangen.

Bei der Festlegung und Umsetzung von Präventionsmaßnahmen ist ein unter Umständen bestehendes Mitwirkungsrecht der betrieblichen Interessenvertretung zu beachten.

Soweit die Bildungseinrichtung auch Unterricht durchführt, auf den die Schulgesetze der Länder Anwendung finden, bleiben die sich daraus ergebenen Regelungen zum Besitz und Konsum von Suchtmitteln wie Cannabis unberührt.

  • Welche Wirkungen hat Cannabiskonsum und welche gesundheitlichen Kurz- und Langzeitfolgen können daraus resultieren?

    Umfassende Informationen zu den Wirkungen und gesundheitlichen Folgen des Cannabis-Konsums finden Sie auf der folgenden Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Cannabis - Fakten für Jugendliche, Eltern, Lehrer: Cannabisprävention (cannabispraevention.de)

    Auch die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS) stellt detaillierte Informationen zur Verfügung: Cannabis - DHS 

  • Darf die Bildungseinrichtung den Konsum, Besitz und die Weitergabe von Cannabis im räumlichen Bereich der Bildungsstätte verbieten?

    Grundsätzlich sind die Konsum-, Besitz- und Weitergabeverbote gemäß KCanG zu beachten.

    Gemäß § 5 Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber die Verantwortung, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um nicht rauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten vor Gesundheitsgefahren durch Rauch und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten zu schützen.

    Unabhängig davon ist es Bildungseinrichtungen erlaubt, den Besitz, Konsum und die Weitergabe von Cannabis innerhalb der Einrichtung durch innerbetriebliche Regelungen wie eine Hausordnung oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu verbieten.

  • Welche arbeitsschutzrechtlichen Regelungen gelten in Bezug auf den Konsum von Cannabis in Bildungseinrichtungen?

    Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben oberste Priorität.

    Unabhängig vom KCanG sind gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) klare Anforderungen festgelegt:

    § 7 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 verpflichtet den Unternehmer, dass er „Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen“ darf (situatives Beschäftigungsverbot).

    Gemäß § 15 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen sich „Versicherte […] durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können“. Die Versicherten haben somit eine Pflicht zur Eigen- und Fremdvorsorge.

    Versicherte haben weiterhin die Pflicht, „dem Unternehmer oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit […] unverzüglich zu melden“ (§ 16 Absatz 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 1).

    Diese Vorschriften gelten uneingeschränkt. Sowohl Unternehmer als auch Versicherte sind gleichermaßen verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass der Arbeitsablauf nicht durch den Konsum von Cannabis oder andere berauschende Substanzen gefährdet wird.

    Gerade in Bildungseinrichtungen sind darüber hinaus die besonderen Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (insbesondere § 31 JArbSchG) sowie des Berufsbildungsgesetzes (insbesondere § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG) relevant und umzusetzen.

  • Was gilt für den Umgang mit auffälligen Teilnehmenden an Bildungsmaßnahmen oder Beschäftigten im Verdachtsfall?

    Nach § 7 Absatz 2 DGUV Vorschrift 1 darf der Unternehmer „Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen“.

    Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ konkretisiert dazu:

    „Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Versicherter nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten zu erbringen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden, so besteht ein Beschäftigungsverbot für diese Tätigkeiten. Eine Arbeit darf von Versicherten insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn eine akute Minderung der Befähigung, zum Beispiel durch Krankheit, Unwohlsein, Medikamenteneinnahme, Übermüdung, ein traumatisches Ereignis oder den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel, besteht.

    Für das Aussprechen eines Beschäftigungsverbotes durch den Unternehmer oder Vorgesetzte müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Versicherte nicht in der Lage ist, die Arbeit gefahrlos auszuführen.“ Eine „auf Verhaltensbeobachtungen oder Hinweise gestützte subjektive Einschätzung des Vorgesetzten für das Aussprechen eines Beschäftigungsverbots“ reicht aus.

    Wenn möglich, sollten Zeugen, zum Beispiel weitere Lehrkräfte oder die Mitarbeitervertretung, für eine zweite Beurteilung hinzugezogen werden.

    Wichtig ist weiterhin, dass die auffälligen Teilnehmenden oder Beschäftigten in eine gefahrenlose Obhut gegeben werden – hier sind auch besondere Anforderungen bei Minderjährigen zu beachten.

    Für das konkrete Vorgehen im Verdachtsfall sollten innerbetriebliche Regelungen erarbeitet und an alle Lehrkräfte und Ausbildenden kommuniziert werden, damit ein einheitliches Vorgehen gewährleistet sowie den Beschäftigten Handlungssicherheit gegeben wird.

  • Dürfen Cannabis-Kontrollen zur Feststellung der situativen Arbeitsfähigkeit in der Bildungseinrichtung durchgeführt werden?

    Eine generelle gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Cannabis-Kontrollen gibt es nicht. Da das Durchführen von Cannabis-Kontrollen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, sind bei dieser Frage vor allem die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten. In Analogie können die Grundsätze, die für den Umgang mit Alkohol gelten, herangezogen werden. Routinemäßige und anlassunabhängige Cannabiskontrollen dürften regelhaft unzulässig sein.

    Verdachtskontrollen zur Feststellung der situativen Arbeitsfähigkeit dürfen anlassbezogen und bei Vorliegen eines konkreten, hinreichend objektivierten Verdachtsmomentes den auffälligen Versicherten zu deren eigener Entlastung unter bestimmten Voraussetzungen angeboten werden. Eine Teilnahme an den Tests ist den Versicherten grundsätzlich freigestellt.

    Gesetzliche Bestimmungen wie das Persönlichkeitsrecht, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Datenschutzbestimmungen müssen eingehalten werden.

  • Welche Maßnahmen können Bildungseinrichtungen zur Suchtprävention ergreifen?

    Suchtmittelkonsum ist ein Gefährdungsfaktor, der im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen betrachtet wird. Es müssen geeignete Präventionsmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden.

    Für die Suchtprävention in Bildungseinrichtungen können folgende Präventionsansätze verfolgt werden:

    • Erarbeitung einer Grundsatzerklärung zum Thema Cannabis- beziehungsweise Drogenkonsum und Suchtprävention,
    • Festlegung innerbetrieblicher Regelungen (zum Beispiel in der Hausordnung) unter Beachtung rechtlicher Vorgaben,
    • Sensibilisierung, Information, Qualifizierung und Unterweisung der Teilnehmenden und Beschäftigten,
    • Erarbeitung von Handlungsleitlinien zum Umgang mit auffälligen Teilnehmenden und Beschäftigten,
    • Schaffung von internen und Vernetzung zu externen Beratungsangeboten,
    • Implementierung einer Interventionskette für suchtmittelbedingte Auffälligkeiten und eines Stufenplans zum Umgang mit betroffenen Beschäftigten und Teilnehmenden.

    Weitere Informationen und Praxishilfen erhalten Sie hier:

  • Welche Präventionsangebote bietet die VBG zur Suchtprävention an?

    Die VBG bietet das dreitägige Präsenz-Seminar „Suchtprävention in Bildungseinrichtungen und Ausbildungsbetrieben“ (SUPRA) an.

    Außerdem werden im VBG-Medienpaket „Sucht – Erkennen – Handeln – Helfen“ umfangreiche Informationen zur Umsetzung von Maßnahmen der Suchtprävention in Unternehmen zur Verfügung gestellt.

  • Welche Informationen und Materialien können in Bildungsmaßnahmen und im Unterricht zum Thema Cannabis- und Suchtprävention eingesetzt werden?

    Auf folgenden Internetseiten erhalten Sie Informationen und Materialien für den Einsatz im Unterricht und in Bildungsmaßnahmen:

  • Welche Präventionsprogramme zur Suchtprävention in Bildungseinrichtungen gibt es?

    Evaluierte Präventionsprogramme zur Suchtprävention können in der grünen Liste Prävention des Landespräventionsrates Niedersachsen recherchiert werden: CTC Datenbank (gruene-liste-praevention.de)