Neue Arbeitsstättenregel A6 „Bildschirmarbeit“
Diese neue ASR konkretisiert die Anforderungen an Arbeitsplätze mit Bildschirmen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine neue Arbeitsstättenregel veröffentlicht: Seit dem 1. Juli 2024 gilt die ASR A6 „Bildschirmarbeit“. Sie enthält Vorgaben für Arbeitsplätze mit Bildschirmgeräten und konkretisiert die Anforderungen aus der Arbeitsstättenverordnung zum Einrichten und Betreiben von Bildschirmarbeitsplätzen. So heißt es zum Beispiel in der Arbeitsstättenverordnung, dass Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte der Arbeitsaufgabe „entsprechend angemessen“ sein müssen. Die ASR A6 konkretisiert nun folgendermaßen: „Das Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte mit Tastatur ist möglichst gering zu halten, es soll 2,0 kg nicht überschreiten.“ (Abschnitt 6.5.1 Abs. 12 ASR A6). Die neue Arbeitsstättenregel gilt auch für Telearbeitsplätze.
Die ASR A6 gehört zu den Technischen Regeln, die konkretisieren, wie die in der Arbeitsstättenverordnung geforderten Schutzziele erfüllt werden können. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bekommen damit konkrete Angaben, wie die Anforderungen aus der Verordnung umgesetzt werden sollten. Wer die Technischen Regeln einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen.