Blick in ein offenes Großraumbüro mit Beschäftigten

Arbeitsräume

Nutzen

Fachgerecht gestaltete Arbeitsräume ermöglichen ein sicheres, gesundheitsgerechtes und produktives Arbeiten.

Bereich: Arbeitsplätze in Gebäuden

Es wird untersucht, welche möglichen Gefährdungen bei der baulichen Gestaltung von Arbeitsräumen zu berücksichtigen und welche Maßnahmen zu treffen sind, damit diese sicher benutzt werden können. Sie können alle Planungsalternativen wählen, die die Gefährdungen vermeiden helfen.


Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zur Gestaltung, die sich bewährt haben.
Siehe auch Themenbereiche "Fußböden", "Türen und Tore", "Fenster"

Hinweise zur Gestaltung

  • Grundfläche

    Bei der Planung der Arbeitsräume wird analysiert, welche räumlichen Voraussetzungen benötigt und welche Arbeitsaufgaben in den Räumen ausgeführt werden. Auf dieser Basis wird ein Arbeitsplatzkonzept, ein Raumfunktionskonzept und ein Bürokonzept entwickelt. Hierzu können Sie Praxishilfen und die Beratung der VBG nutzen. Gern stehen Ihnen dafür auch die Aufsichtspersonen in den Bezirksverwaltungen beratend zur Seite.

    Bei der Planung der Arbeitsräume wird der Nichtraucherschutz berücksichtigt. Falls möglich, sollte die Konzeption für den Nichtraucherschutz den Nutzern der Räume bekannt sein und berücksichtigt werden. Einzuplanen sind je nach Konzept: Raucherzimmer oder Raucherzonen, die nicht an die Lüftungsanlage angeschlossen sind, und ein Fenster zum Lüften haben; "Smoking Stations", die dafür sorgen, dass der Tabakqualm sofort abgesaugt und die Schadstoffe nahezu vollständig gefiltert werden.

    Arbeitsräume besitzen eine ausreichende Grundfläche nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ ASR A 1.2. Bei Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen beträgt der Richtwert für die Fläche je Arbeitsplatz, einschließlich allgemein üblicher Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Mittel nicht weniger als 8,00 m² bis 10,00 m².

    In Großraumbüros (> 400,00 m²) ist die Störwirkung größer als in kleinen Räumen; deswegen beträgt die Fläche pro Arbeitsplatz 12,00 m² bis 15,00 m².

    Unabhängig von der Tätigkeit dürfen als Arbeitsräume nur Räume genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen.

  • Lichte Höhe

    Die Arbeitsräume weisen in Abhängigkeit von der Größe ihrer Grundfläche eine ausreichende lichte Höhe auf.

    Erforderliche Raumhöhen, um ausreichende Luftqualität zu gewährleisten
    unter 50 m²2,50 m
    50 - 100 m²2,75 m
    100 - 2.000 m²3,00 m
    über 2.000 m²3,25 m

    Die in der Tabelle genannten Raumhöhen können um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Das ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Eine lichte Höhe von 2,50 m wird jedoch nicht unterschritten.

    Unabhängig davon kann in Arbeitsräumen mit einer Grundfläche bis zu 50 m², in denen überwiegend eine leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, die lichte Höhe auf das nach Landesbaurecht zulässige Maß herabgesetzt werden, wenn dies mit der Nutzung der Arbeitsräume vereinbar ist. Aufenthaltsräume haben eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m (Musterbauordnung, landespezifische Regelungen sind zu beachten).

    Sollen Räume mit Schrägdecken als Arbeitsräume genutzt werden, sind die Anforderungen an Aufenthaltsräume mit Schrägdecken nach Landesbaurecht erfüllt.

    Die Größe des notwendigen Luftraumes wird in Abhängigkeit von der Art der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen bemessen. Bei überwiegend sitzender Tätigkeit sind 12,00 m³, bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 15,00 m³ vorzusehen. Dabei darf das Volumen des Luftraums nicht durch Einbauten eingeschränkt sein.

    Wenn sich in Arbeitsräumen neben den ständig anwesenden Beschäftigten auch andere Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m³ vorzusehen.

  • Bewegungsfläche

    Jeder Arbeitsplatz besitzt eine ausreichend freie Bewegungsfläche. Erforderlich ist eine freie unverstellte Fläche von mindestens 1,50 m². Sie darf an keiner Stelle weniger als 1,00 m tief und breit sein (Benutzerfläche).

    Die Tiefe der Bewegungsfläche an Arbeitsplätzen mit stehender nicht aufrechter Körperhaltung beträgt mindestens 1,20 m.

    Sind mehrere Arbeitsplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet, beträgt die Breite der Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz mindestens 1,20 m.

    Es sind ausreichende Funktionsflächen für Fenster und Türen, bewegliche Teile an Arbeitsmitteln und Möbeln vorgesehen, um diese ungehindert öffnen zu können. Quetsch-, Scher- und Stoßstellen entstehen nicht, Sicherheitsabstände vor Möbelauszügen sind einzuplanen – siehe ASR A1.2DGUV Information 215-441 „Büroraumplanung“.

    Die Elektroinstallationen sind den Arbeitsanforderungen entsprechend eingeplant und ermöglichen eine Energieversorgung, die die Arbeitsabläufe und den Verkehr im Arbeitsraum nicht behindert sowie eine sichere Reinigung der Arbeitsräume zulässt. Bei Neuinstallation besitzen Endstromkreise Fehlerstromschutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom 30 mA, es sei denn, es ist eine ständige Überwachung und Instandhaltung durch eine Elektrofachkraft sichergestellt. Auf RCDs kann bei Steckdosen verzichtet werden, die nur für den Anschluss eines bestimmten Gerätes vorgesehen sind – zum Beispiel Geschirrspüler, Gefriertruhe.

    Verkettungen von Mehrfachsteckdosen sind zu vermeiden.

    Die Planung von Bodentanks und dergleichen ist auf die Möblierung abzustimmen, um Stolperstellen von Kabelführungen zu minimieren.

Flächenaufteilung am Arbeitsplatz

Bewegungsfläche an Arbeitsplätzen

Downloads

  • DGUV Information 215-441 - Büroraumplanung

    PDF | 6,6 MB

  • Fachinformation Anforderungen an elektrische Installationen

    PDF | 89,2 KB

  • Fachinformation Energieeffizienz

    PDF | 127,9 KB

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