Hinterbliebenenleistungen – Unterstützung durch die VBG

Als Ehegattin/Ehegatte bzw. Waise einer verstorbenen Versicherten oder eines verstorbenen Versicherten, stehen Ihnen finanzielle Leistungen der VBG zu.

Monatliche Rente

Witwen, Witwer und Waisen haben einen Anspruch auf eine monatliche Rente. Bei Waisen wird diese finanzielle Unterstützung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht bzw. bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waisen sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.

Sterbegeld

Bei Tod durch Versicherungsfall wird ein Sterbegeld von 1/7 der jeweils geltenden Bezugsgröße gewährt und ist dazu gedacht, die ersten finanziellen Belastungen zu lindern. Die Bezugsgröße orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Sie wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt (§ 17 Abs. 2 SGB IV). 

Wie hoch sind die Hinterbliebenenleistungen?

Hier sehen Sie beispielhaft (Stand 2023) , wie hoch die Hinterbliebenenleistungen sein können:

Erwerbseinkünfte 
in den 12 Monaten 
vor dem Unfall (JAV)
Kleine Witwen- und
Witwerrente */**, jährlich
Große Witwen- und 
Witwerrente*/***, jährlich
Halbwaisenrente, jährlich

 24.440 €

7.332,10 €

9.776,00 €

4.888,00 €

40.000 € 

12.000,00 €

16.000,00 €

8.000,00 €

50.000 €

15.000,00 €

20.000,00 €

10.000,00 €

60.000 € 

18.000,00 €

24.000,00 €

12.000,00 €

 70.000 €

21.000,00 €

28.000,00 €

14.000,00 €

 84.000 €

25.200,00 €

33.600,00 €

16.800,00 €

 96.000 €

28.800,00 €

38.400,00 €

19.200,00 €

 120.000 €

36.000,00 €

48.000,00 €

24.000,00 €

* Eigenes Einkommen wird angerechnet
** Die kleine Witwen- und Witwerrente (30%) wird maximal für 24 Kalendermonate nach dem Tod der versicherten Person gezahlt. Bei Eheschließung vor dem 01.01.2002 und wenn mindestens ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, ist der Anspruch nicht auf 24 Kalendermonate beschränkt.
*** Solange die berechtigte Person ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht, das 45. Lebensjahr vollendet hat (ab 2012 stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr nach § 218a Abs. 2 SGB VII) oder eine Erwerbsminderung vorliegt, wird die große Witwen- und  Witwerrente (40%) gezahlt.

Hinweis: Der Berechnung der Renten wird ggf. ein Mindest-JAV zugrunde gelegt. Dieser beträgt mit Vollendung des 18. Lebensjahres 60% der im Versicherungsfall maßgebenden Bezugsgröße und liegt bei Kindern (unter 18) altersabhängig zwischen 25% und 40% der im Versicherungsfall maßgebenden Bezugsgröße (Erläuterungen zur Bezugsgröße finden Sie im Abschnitt "Sterbegeld").      

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