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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Gesundheit der Beschäftigten in Unternehmen ist ein besonders schützenswertes Gut. Deshalb sind Maßnahmen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge für jeden Betrieb gesetzlich verpflichtend.

Arbeitsmedizinische Vorsorge: Pflicht und Chance für Ihr Unternehmen.

Die Zahl an möglichen Situationen ist groß, in denen Personen in ihrem Arbeitsalltag gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind.  

Grundsätzlich kann die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit immer Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten haben. Daher ist jedes Unternehmen verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Das gilt für Kleinstunternehmen ebenso wie für mittelständische Betriebe oder Großkonzerne. Hierbei geht es nicht nur darum, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Denn gesunde Beschäftigte sind ein entscheidender Faktor für den Erfolg eines Unternehmens. Erfahren Sie, was bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret zu beachten ist und welche Chancen sich daraus für Firmen ergeben.  

Gut zu wissen

  • Was kann eigentlich passieren?

    Im Arbeitsalltag sind Beschäftigte in unterschiedlichem Maß gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. So vielfältig wie die einzelnen Berufsfelder sind auch die Belastungen, die auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei ihren Tätigkeiten einwirken können. So kann bei der Bildschirmarbeit eine fehlende Brille zu andauernden Kopfschmerzen führen. In gewerblichen Branchen sind es unter anderem Gefahrstoffe, Staub, Lärm oder belastende Körperhaltungen die Gesundheitsbeschwerden auslösen können.  

    Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber Unternehmen dazu, die arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten sicherzustellen und nachzuweisen.  

Prävention ist Pflicht

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Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, präventive Maßnahmen zur Gesundheit seiner Beschäftigten durchzuführen. Die nötige Expertise dafür haben die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Sie haben solche Personen nicht in Ihrem Team? Dann lassen Sie Mitarbeitende zum Beispiel zur Sicherheitsfachkraft weiterbilden und sichern Sie sich vertraglich die Dienstleistung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Arbeitsmedizin!

Angebot für kleine Unternehmen: Das KPZ-Portal

Auch für Unternehmerinnen und Unternehmer mit bis zu 10 Beschäftigten gilt die gesetzliche Verpflichtung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2. Speziell für kleine Unternehmen hat die VBG hier das Angebot der Kompetenzzentren-Betreuung (KPZ-Betreuung) im KPZ-Portal geschaffen. Damit können kleine Betriebe ihrer Verpflichtung nachkommen und sparen dabei Zeit und Geld.

Was genau ist zu tun?

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Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge geht es im Kern darum sicherzustellen, dass die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt die Beschäftigten gezielt berät und informiert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen darüber aufgeklärt werden, welche Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, wie sie sich dabei verhalten sollen und was der Arbeitgeber dafür an geeigneten Schutzmaßnahmen anbietet.

Arbeitsmedizinische Prävention: So gehen Sie vor 

Schritt 1: Gefährdungsbeurteilung

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Die Voraussetzung für zielgenaue präventive Maßnahmen ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung mit Beteiligung der Betriebsärztin beziehungsweise des Betriebsarztes sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese besitzen die Kompetenzen, die essentielle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Schritt 2: Arbeitsmedizinische Beratung

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Aus der Gefährdungsbeurteilung können Sie direkt die erforderlichen Maßnahmen zur Prävention ableiten. Dazu zählt zum Beispiel die gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorge mit der individuellen arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten. Die Erstellung eines Hautschutzplans oder die  Planungen und Investitionen in Präventionsmaßnahmen ergänzen zum Beispiel diese Maßnahmen. 

Ein gesundes Arbeitsumfeld – Basis für den Unternehmenserfolg

Ein gesundes Arbeitsumfeld ist eine entscheidende Voraussetzung für zufriedene und leistungsfähige Arbeitskräfte. Somit ist eine gut geplante und durchgeführte Arbeitsmedizinische Vorsorge ein wichtiges Instrument zur Sicherung Ihres Unternehmenserfolgs.

So kann die arbeitsmedizinische Vorsorge unter anderem dazu beitragen, das Risiko von Ausfallzeiten in Ihrem Unternehmen zu reduzieren. Wenn Sie daher die Grundlagen der Prävention beachten und umsetzen, stellen sie somit sicher, dass Ihre Mitarbeitenden gesund sind und dem Unternehmen langfristig mit ihrer Arbeitskraft erhalten bleiben.

Varianten von Gefährdungen: Welche trifft auf Ihr Unternehmen zu?

  • Variante 1: Gefährdende Tätigkeiten – Angebotsvorsorge

    Wenn Beschäftigte bei ihrer Arbeit bestimmte die Gesundheit gefährdende Tätigkeiten ausführen, so müssen sie ein regelmäßiges Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten. Die Beschäftigten können selbst entscheiden, ob sie von diesem Vorsorgeangebot Gebrauch machen wollen.  

    Tipp: Bei der Prüfung, welche Vorsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich ist, empfiehlt es sich für Unternehmerinnen und Unternehmer, den Rat ihrer Betriebsärztin beziehungsweise ihres Betriebsarztes sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit einzuholen. Konkrete Anlässe für eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge sind zum Beispiel Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen oder zur Schädlingsbekämpfung, Feuchtarbeiten im Umfang von zwei bis vier Stunden pro Tag, oder Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie zum Beispiel Arbeiten im Knien oder in langandauerndem Rumpfbeugen oder -drehen.  

  • Variante 2: Besonders gefährdende Tätigkeiten – Pflichtvorsorge

    Gibt es an den Arbeitsplätzen im Unternehmen bestimmte, die Gesundheit besonders gefährdende Tätigkeiten, so müssen Unternehmerinnen oder Unternehmer für die betreffenden Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten und später in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge veranlassen. Wichtig: Die Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist Voraussetzung dafür, dass die Beschäftigten an Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung eingesetzt werden dürfen. Die Beschäftigten, die an Arbeitsplätzen mit besonderen Gefährdungen arbeiten möchten, müssen ihrerseits zuvor den Vorsorgetermin absolviert haben. Die konkreten Vorsorgeanlässe beschreibt der Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), siehe auch Abschnitt: „Wichtige Informationen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge“

Beschäftigte: Ihr Recht auf Beratung – Wunschvorsorge

Beschäftigte in einem Unternehmen haben grundsätzlich das Recht auf eine Beratung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge und gegebenenfalls eine entsprechende Untersuchung. Dabei bewertet eine Betriebsärztin beziehungsweise ein Betriebsarzt die Art der Tätigkeit und berät zu korrekten Verhaltensweisen. Beschäftigte können zugleich signalisieren, ob und wo sie ihre Gesundheit am Arbeitsplatz beeinträchtigt sehen. Die Ärztinnen und Ärzte unterliegen dabei der Schweigepflicht. 

Wichtige Informationen zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 

    Bei welchen Gefahrstoffen oder Tätigkeiten Unternehmen eine Vorsorge anbieten müssen, regelt die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)“. Im Anhang „Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge“ sind Arbeitsplatzmerkmale in vier Obergruppen aufgeführt, bei denen eine Angebots- oder Pflichtvorsorge vorgeschrieben ist:

    • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
    • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen,
    • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen und

    sonstige Tätigkeiten wie etwa Arbeiten im tropischen Klima oder Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern.

    Mehr dazu finden Sie in der ArbMedVV.

  • Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

    Weitere Informationen in Bezug auf Fristen und Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge finden sich auch bei der BAUA und in den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).

    Mehr zu den AMR. 

  • Allgemeine Verpflichtungen 

    Pflicht zur Dokumentation

    Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in einer Vorsorgekartei dokumentieren – und zwar bis zum Ausscheiden einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen müssen die beziehungsweise der Beschäftigte eine Kopie der Unterlagen erhalten.

    Spezielle Tätigkeiten? Eignungsuntersuchungen

    Um sicherzustellen, ob zukünftige Beschäftigte für ihre Arbeit gut geeignet sind, müssen diese eventuell medizinisch untersucht werden. Das hängt von den Risiken am jeweiligen Arbeitsplatz sowie den Anforderungen an die Mitarbeitenden ab – und was genau von ihnen erwartet wird. Sind diese Test aus Sicht des Unternehmens erforderlich, dann müssen diese unabhängig von der Vorsorge durchgeführt werden.

  • Die Rolle der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes

    Aus der anonymisierten Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorgen oder aus den betriebsärztlichen Daten zu Unfällen oder Berufskrankheiten können sich Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergeben. Sie können zum Beispiel dazu dienen, Arbeitsabläufe ergonomisch zu optimieren oder Erkrankungsrisiken zu vermindern. 

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