Vorbereitung der Bühne für ein Konzert
#RLNCH_XXIII; #LOCK_IT

Regel 4: WATCH

Miteinander statt übereinander

An der Vorbereitung von Veranstaltungen und Produktionen sind häufig mehrere Akteure beteiligt: Das können beispielsweise Tourneeveranstalter, Gebäudebetreiber, verschiedene Einzelunternehmer sowie Tournee- und örtliche Riggingunternehmen sein. Damit sich diese bei ihrer Arbeit nicht gegenseitig behindern oder gar gefährden, müssen sich die beteiligten Rigger und Bühnentechniker vor Arbeitsbeginn gemeinsam abstimmen.

Gegenseitige Gefährdungen vermeiden

Aufgabe des Veranstalters ist es dafür zu sorgen, dass es zu keinen gegenseitigen Gefährdungen kommt. Deswegen ist es immer erforderlich, dass alle beteiligten Unternehmen bei der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz zusammenarbeiten. Dazu gehört es auch, gemeinsam eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Denn aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe können sich die Tätigkeiten eines Unternehmens so auf die Beschäftigten eines anderen auswirken, dass die Möglichkeit eines Unfalls oder Gesundheitsschadens besteht. Aus diesem Grund müssen die beteiligten Unternehmer ihre Arbeiten und Arbeitsschutz-Maßnahmen miteinander abstimmen und gemeinsam für die Sicherheit ihrer Beschäftigten sorgen. Gegenseitige Gefährdungen können bei den folgenden Tätigkeiten auftreten:

  • bei Arbeiten in der Höhe,
  • beim Transport,
  • beim Laden und Entladen.

Deutlich wird das auch im neuen Video-Clip zu Regel 4: WATCH. 

Arbeiten in der Höhe

Bei Arbeiten in der Höhe besteht immer eine Absturzgefahr sowie die Gefahr von herabfallenden Gegenständen. Diese gilt es durch bauliche und technische Maßnahmen zu verhindern. Entsprechende Anforderungen sind in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 2.1) festgelegt. Die organisatorischen Maßnahmen (zeitliche und/oder räumliche Trennung) können Gefährdungen, die beim Transport, Laden und Entladen entstehen, verhindern. 

Ein weiterer Grundsatz für Arbeiten in der Höhe ist das Verbot von gleichzeitigen Tätigkeiten auf übereinanderliegenden Ebenen. Zudem ist es die Pflicht der Riggingunternehmen, sicherheitswidrige Arbeiten und/oder Verhalten zu verhindern und Gefährdungen für Andere auszuschließen.

Jeder Rigger ist verpflichtet, für seine Sicherheit bei der Arbeit sowie für die Sicherheit derjenigen zu sorgen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Hierzu gehört auch, die eigene gesundheitliche Eignung für die Tätigkeiten feststellen zu lassen. Grundsätzlich soll im Rigging keine „Alleinarbeit“ stattfinden, da immer sichergestellt sein muss, dass ein Unfall schnell bemerkt wird.

Tournee-Rigging

Ein wesentliches Merkmal bei Tournee-Produktionen ist, dass in begrenzten Zeiten ortsveränderliche Produktionen an unterschiedlichen Veranstaltungstätten durchgeführt werden. Beim Tournee-Rigging wird meist mit hohem Personal- und Materialeinsatz unter Zeitdruck gearbeitet.

Zur sicherheitsgerechten Durchführung des Tournee-Riggings sind daher insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

  • Abgrenzung der Verantwortlichkeiten von örtlichem Personal und Tournee-Personal
  • Koordination aller Gewerke und Tätigkeiten, um Arbeiten auf übereinanderlie­genden Ebenen grundsätzlich zu vermeiden
  • Einsatz von technischen Arbeitsmitteln, wie zum Beispiel Hubarbeits­bühnen, soweit möglich
  • Einsatz von temporären Anschlageinrichtungen (Lifeline) beim Arbeiten auf Tragwerken
  • Unterweisung aller Beteiligten über die örtlichen Gegebenheiten, die Besonderheiten der Produktion und die einzuhaltenden Schutzmaßnahmen