Lackierräume und Einrichtungen
1. Allgemeines
Leicht entzündbare oder entzündbare Beschichtungsstoffe dürfen nur in gesonderten Räumen verarbeitet werden. Diese Räume gelten als feuergefährdet und müssen von anderen Räumen oder Gebäuden feuerbeständig abgetrennt und nach dem Bauordnungsrecht genehmigt sein.

Die Spritzkabine und deren Inneneinrichtungen dürfen nicht aus brennbarem Material bestehen. Die Kabine muss mit Absaugeinrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Spritz- und Sprühnebel aus dem Arbeitsbereich austreten.
Kann aus betriebstechnischen Gründen, z. B. bei Serienfertigung, Taktarbeit oder Fließarbeit, die Verarbeitung nicht in gesonderten Räumen erfolgen, so gilt ein Bereich von 5 m um die Verarbeitungsstelle als explosionsgefährdet. Der Bereich ist entsprechend gekennzeichnet.
2. Lüftung/Absaugung
Lüftungseinrichtungen und Absauganlagen sollen sicherstellen, dass die Lackierer und Lackiererinnen keiner oder nur einer möglichst geringen Gefährdung durch Gefahrstoffe ausgesetzt sind.

Lackierer und Lackiererinnen müssen Folgendes beachten:
- Die Räume müssen eine Absaugung oder zumindest eine Lüftung haben, welche verhindert, dass eine explosionsfähigen Atmosphäre entsteht.
- Druckluftanlagen dürfen in Lackierräumen oder Lackierbereichen nicht aufgestellt werden. Es besteht sonst die Gefahr, dass der Kompressor Dämpfe von Beschichtungsstoffen oder Lösemitteln ansaugt, sie könnten dann im Kompressor explodieren.
3. Betrieb
Der Einsatz von Hilfsmitteln, wie zum Beispiel drehbare Werkstückaufnahmen (Drehvorrichtungen, Wendestationen usw.) vermeidet den Aufenthalt des Lackierers bzw. der Lackiererin zwischen Werkstück und Absaugung. Die Lackierarbeiten in Richtung der Luftströmung der Absaugung können somit von der lackierenden Person problemlos ausgeführt werden.

Overspray und Rückprall führen zu einer erhöhten Belastung der Atemluft am Arbeitsplatz und der Umwelt durch Spritznebel (Lackaerosole) und Lösemitteldämpfe. Durch die Wahl der richtigen Arbeitsweise lässt sich das Auftreten von Overspray (Spritznebelverlust durch Vorbeispritzen) oder Rückprall verringern.
4. Trocknung

Beim Trockenvorgang entweicht aus der aufgetragenen Beschichtung Wasser oder Lösemittel. Bei allen Trocknungsarten ist daher sicherzustellen, dass Beschäftigte nicht durch Gefahrstoffe, z. B. Lösemitteldampf, gefährdet werden. Die Gefahrstoffkonzentration in der Raumluft muss dauerhaft unter den zulässigen Arbeitsplatzgrenzwerten gehalten werden. Der Kundenbetrieb muss dies regelmäßig prüfen.
Lufttrocknung
An betretbaren Abdunstplätzen, Abdunststrecken oder in Trockenräumen sind daher technische Lüftungsmaßnahmen erforderlich. In Trockenräumen wird durch Lüftungsmaßnahmen (z. B. Absaugung) auch die Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindert.
Wärmetrocknung in Trocknern
Bei der Wärmetrocknung wird durch Erwärmung der Werkstücke der Lack getrocknet. Dadurch erreicht man bei bestimmten Lacken auch eine höhere Festigkeit und Härte der Beschichtung.
Hilfsmittel zum Aufhängen oder Aufstellen der lackierten Werkstücke dürfen nicht aus Holz oder anderem leicht entzündbarem Material bestehen.
Das Anwärmen von Beschichtungsstoffen in Trocknern ist nicht zulässig.