Lacke, Farben (Beschichtungsstoffe)
1. Allgemeines über Beschichtungsstoffe
Beschichtungsstoffe gibt es flüssig, als Paste oder als Pulver.

Beschichtungsstoffe bestehen aus verschiedenen Bestandteilen:
- Bindemittel
- Pigmente
- Füllstoffe
- flüchtige Lösemittel und
- Zusatz- oder Hilfsstoffe.
Die enthaltenen Lösemittel verflüchtigen sich bei der Trocknung. Beim Aushärten können durch chemische Reaktionen noch andere flüchtige Stoffe entstehen. Diese Stoffe können gefährliche Eigenschaften haben.
Als Gefahrstoffe werden solche Stoffe und Zubereitungen bezeichnet, die eine oder mehrere Eigenschaften aufweisen, die in der “Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen” (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) benannt sind.
Einige Beschichtungsstoffe sind aufgrund der Bestandteile bereits als Gefahrstoffe eingestuft. Andere werden durch Zugabe von Lösemittel oder Härter vor der Verarbeitung zu Gefahrstoffen.

2. Das Sicherheitsdatenblatt
Informationen über die Zusammensetzung und die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Beschichtungsstoffe stehen im Sicherheitsdatenblatt.
Wird ein Produkt, ein Gemisch oder eine Zubereitung als gefährlich eingestuft, muss ein aktuelles Sicheheitsdatenblatt beim Verwender vorliegen.

Informationen über den Stoff erhält man auch an Hand der Kennzeichnung auf dem Gebinde.
Die Kennzeichnung beinhaltet unter anderem:
- Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung
- Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
- Hinweise auf die besonderen Gefahren (H-Sätze) und Sicherheitsratschläge (P-Sätze).
3. Die Betriebsanweisung
Auf Grundlage der Sicherheitsdatenblätter und der Gefährdungsbeurteilung müssen Betriebsanweisungen vom Kundenunternehmen erstellt werden. Die Betriebsanweisungen müssen für die Beschäftigten an den betreffenden Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen.

In den Betriebsanweisungen sind die Gefährdungen genannt sowie die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln bei Notfällen festgelegt.
Die Beschäftigten der Zeitarbeit müssen an Hand der Betriebsanweisung vor Beginn der Tätigkeit durch den Kundenbetrieb unterwiesen werden.
4. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind zum Schutz der Beschäftigten Arbeitsplatzgrenzwerte für die Konzentration der verschiedenen Stoffe in der Atemluft festgelegt.

Diese Grenzwerte sind bei den Arbeiten grundsätzlich einzuhalten. Dabei sind alle technischen Maßnahmen anzuwenden, um die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts zu gewährleisten, zum Beispiel Absaugungs- und Lüftungsanlagen und die Einrichtung gesonderter Spritzstände.
Wird der Arbeitsplatzgrenzwert trotz technischer Maßnahmen nicht eingehalten, muss
- Persönliche Schutzausrüstung getragen und
- eine arbeitsmedizinische Vorsorge vor Beginn der Tätigkeit und danach in festgelegten Zeitabständen durchgeführt werden.