Verhalten bei Arbeitsunfällen

1. Allgemeines

Alle Beschäftigten oder freiwillig Versicherten sind bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten bei der Berufsgenossenschaft versichert. Sie übernimmt die Kosten und sorgt für die betroffenen Beschäftigten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen (Heilbehandlung, Rehabilitation, Geldleistungen). Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Berufsgenossenschaft des Zeitarbeitsunternehmens – in der Regel die VBG – für alle Beschäftigten zuständig.

2. Verhalten bei einem Unfall

Grundsätzlich gilt: Bei Hilfeleistungen dürfen sich die helfenden Personen nicht selbst gefährden!

Verletzte Personen müssen möglichst schnell gut versorgt werden. Das ist nur möglich, wenn alle Beschäftigten über den Ablauf der Rettungskette und die notwendigen Notfallmaßnahmen informiert sind.

Rettungskette

Rettungskette

Die Rettungskette muss lückenlos vom Ersthelfer/von der Ersthelferin über die Rettungsdienstversorgung vor Ort, den Transport in das Krankenhaus bis hin zu einer fachgerechten Versorgung und Heilbehandlung im Krankenhaus funktionieren. Hierzu zählt auch, dass die passenden Mittel zur Ersten Hilfe vorgehalten und Informationen über das Unfallgeschehen sowie involvierte Stoffe und Geräte an den Rettungsdienst weitergegeben werden.

Beschäftigte müssen Folgendes wissen:

  • Wer ist Ersthelfer/Ersthelferin?
  • Wo ist der nächste Verbandkasten?
  • Wo kann der nächste Notruf abgesetzt werden? (Telefon und Rettungsdienstnummer)
  • Wo befindet sich der nächste Durchgangsarzt/die nächste Durchgangsärztin und wo befindet sich das nächste Krankenhaus?
  • Wer ist zu benachrichtigen?
  • Welche Informationen benötigen Rettungsdienst und Krankenhaus/Arzt oder Ärztin?

Diese Informationen sollten in jedem Betrieb leicht zugänglichen sein, z. B. durch einen Aushang.

Bei einem Notfall sollte wie folgt vorgegangen werden:

  1. Die Unfallstelle absichern (z. B. Maschinen abstellen, Ventile schließen etc.).
  2. Hilfe holen (z. B. Ersthelfer/Ersthelferin, Rettungsdienst etc.)
  3. Kollegen oder Kolleginnen, welche noch gefährdet sein können, alarmieren.
  4. Verletzte retten und erstversorgen.
  5. Unbeteiligte fern halten.

Die verletzte Person soll schnellst möglich fachkundig versorgt werden; die fachkundige Versorgung beginnt mit der Ersten Hilfe.

Fachkundige Versorgung eines Verletzten

Was besonders zu beachten ist:

  • Medikamente dürfen grundsätzlich nur von medizinischem Fachpersonal verabreicht werden.
  • Der Transport zu einer ärztlichen Praxis oder in ein Krankenhaus sollte wegen der durchgängigen medizinischen Betreuung und aus Haftungsgründen vom Rettungsdienst oder einem anderen Krankentransport durchgeführt werden.
Transport eines Verletzten durch Sanitäter

3. Aufgaben/Pflichten der Beschäftigten

  • Der Vorgesetzte/die Vorgesetzte im Kundenbetrieb muss umgehend informiert werden.
  • Der Ansprechpartner/die Ansprechpartnerin im Zeitarbeitsunternehmen muss im Nachgang ebenfalls informiert werden.
  • Die verletzte Person sollte mögliche Zeugen oder Zeuginnen benennen. Diese können bei der Klärung des Unfallherganges mitwirken und die Führungskräfte bei der Klärung des Unfallherganges unterstützen.
Mitarbeiter im Telefongespräch

4. Aufgaben/Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin

  • Erste Hilfe sicherstellen.
  • Bei Ausfall von mehr als 3 Tagen den Unfall der Berufsgenossenschaft und der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht melden.
  • Bei tödlichen, besonders schweren Unfällen und Massenunfällen (mehr als 3 Personen) den Unfall unverzüglich melden (z. B. telefonisch oder per Fax).
  • Eine Unfalluntersuchung durchführen und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Unfälle treffen.
  • Dafür sorgen, dass alle Unfälle ordnungsgemäß dokumentiert werden (z. B. Unfallanzeige oder Meldeblock ).

5. Weitere Informationen