Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen – Prüffristen für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffristen und Prüfer/Prüferin erfüllt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden.
1. Wiederholungsprüfungen für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Tabelle 1A
Anlage/Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer/in |
---|---|---|---|
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | Auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in “Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art” (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | Auf ordnungsgemäßen Zustand | Elektrofachkraft |
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | Auf Wirksamkeit | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte |
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen | 6 Monate | Auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer/in |
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nicht stationären Anlagen | arbeitstäglich | Auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer/in |
2. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Die bewährten Prüffristen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z.B. auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich
- von Elektrofachkräften instandgehalten und
- durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B: Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden.
Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.