Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen – Prüffristen für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffristen und Prüfer/Prüferin erfüllt, wenn die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden.

1. Wiederholungsprüfungen für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Tabelle 1A

Anlage/BetriebsmittelPrüffristArt der PrüfungPrüfer/in
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 JahreAuf ordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in “Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art” (DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 JahrAuf ordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen1 MonatAuf WirksamkeitElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen6 MonateAuf einwandfreie Funktion durch Betätigen der PrüfeinrichtungBenutzer/in
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter in nicht stationären AnlagenarbeitstäglichAuf einwandfreie Funktion durch Betätigen der PrüfeinrichtungBenutzer/in

2. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Die bewährten Prüffristen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z.B. auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich

  • von Elektrofachkräften instandgehalten und
  • durch messtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z. B: Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft werden.

Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.

Zurück zur Fachinfo