Fahrgerüste
1. Fahrgerüst
Für die Ausführung von Arbeiten auf erhöhten Standorten, welche häufig oder über längere Zeit ausgeführt werden müssen, werden fahrbare Gerüste eingesetzt. Der Vorteil dieser Arbeitsmittel liegt darin, dass sie schnell aufgebaut und flexibel eingesetzt werden können.
Bei Mängeln am Fahrgerüst durch falsches oder unvollständiges Aufbauen, der Verwendung defekter oder ungeeigneter Einzelteile, bei starkem Wind oder bei Verfahren kann das Gerüst einfallen, kippen oder umstürzen und so zu schweren und tödlichen Arbeitsunfällen führen.

Um dies zu vermeiden, ist beim Einsatz solcher Fahrgerüste deshalb folgendes zu beachten:
- Bei einer Belaghöhe von mehr als 2 m ist ein innen liegender Aufstieg anzubringen.
- Fahrgerüste dürfen nur langsam und auf einem ebenen, tragfähigem und hindernisfreien Untergrund verfahren werden, da sonst Umsturzgefahr besteht. Beim Verfahren dürfen sich keine Personen auf dem Gerüst befinden.
- Fahrgerüste sind nach der Gebrauchs- bzw. Verwendungsanleitung des Herstellerbetriebes zu errichten. Zulässige Belastungen sind dabei zu beachten.
- Beschädigte oder defekte Gerüstbauteile dürfen nicht mehr verwendet werden – sie sind der Benutzung zu entziehen.
- An Fahrgerüsten muss ab 2,00 m Belaghöhe ein dreiteiliger Seitenschutz vorhanden sein. (Handlauf, Knieleiste, Fußleiste).
- Fahrrollen müssen fest montiert sein und nach dem Verfahren durch Bremshebel festgesetzt werden.
- Das Anstoßen mit dem Gerüst gegen Gebäude-, Maschinenteile oder sonstige Gegenstände ist zu vermeiden.
- Nur in Längsrichtung oder über Eck verfahren.
- Das Gerüst niemals quer verfahren
- Vor dem Verfahren sind lose Teile, wie Materialien Werkzeuge usw. gegen Herabfallen zu sichern.
- Nicht auf Belagflächen abspringen.

- Niemals auf der Außenseite auf das Gerüst aufklettern. Ausschließlich die innen liegende Leiter zum Aufstieg verwenden.
- Die maximale Belaghöhe darf betragen:
- außerhalb von Gebäuden (im Freien) bis 8,00 m Höhe
- in Gebäuden bis 12,00 m Höhe
- Es müssen konstruktiv festgelegte Innenaufstiege vorhanden sein, senkrechte Steigleitern von mehr als 4,00 m Höhe sind unzulässig, es sei denn, dass maximal alle 4,00 m eine Zwischenbelagsbühne mit Durchtrittsklappe vorhanden ist.
- Bei aufkommendem Sturm (ab Windstärke 6) und nach Beendigung der Arbeiten sind fahrbare Arbeitsbühnen gegen Umsturz zu sichern.
- Überbrückungen zwischen Fahrgerüst und Gebäuden o. ä. sind unzulässig.
- Das Anbringen von Hebezeugen (Flaschenzug usw.) ist verboten.
Ausnahme: Die Verwendungsanleitung lässt diese ausdrücklich zu.