Gerüste
1. Allgemeines
Zweck von Gerüsten ist es, Arbeiten an Gebäuden oder Einrichtungen in großer Höhe sicher ausführen zu können. Gerüste bestehen aus diversen Einzelteilen und können individuell und entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck aufgebaut werden.
Entsprechend der unterschiedlichen Einsatzkriterien gibt es heute unterschiedliche Gerüstarten. Man unterscheidet zwischen:
- Kleingerüste/Arbeitsbühnen (auch fahrbar)
- Fassadengerüste
- Bockgerüste
- Fanggerüste/Dachfanggerüste
Je nach Arbeitsaufgabe ist das jeweilige geeignete Gerüst auszuwählen.



2. Gefahren
Mangelhafte oder unvollständig errichtete Gerüste können einstürzen oder umkippen. Desweiteren besteht Absturzgefahr. Ursachen können sein:
- fehlender Seitenschutz
- mangelhafter Belag
- fehlende oder unzulängliche Verstrebung und Verankerung
- Überlastung
- Witterungseinflüsse (Sturm)
- unzureichende Standsicherheit (zum Beispiel nachgebender Untergrund)
3. Sicherheitshinweise
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Der Bau und die Änderung eines Gerüstes darf nur von erfahrenen und fachlich geeigneten Personen ausgeführt werden.
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Beschädigte oder defekte Gerüstbauteile dürfen nicht mehr verwendet werden – sie sind der Benutzung zu entziehen.
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Bei Gerüstbauarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen (erhöhte elektrische Gefährdung).
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Für die betriebssichere Herstellung und den Aufbau ist der Unternehmer/die Unternehmerin der Gerüstbaufirma verantwortlich.
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Gerüste müssen vor Benutzung von einer sachkundigen Person freigegeben werden.
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Gerüste müssen gekennzeichnet werden.
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Für die Erhaltung und sichere Verwendung sind die Benutzenden verantwortlich.
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Vor Betreten des Gerüstes muss der Benutzer/die Benutzerin das Gerüst auf sichtbare Mängel überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind diese dem/der Vorgesetzten zu melden.
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Gesperrte Gerüste sind als solche gekennzeichnet und dürfen nicht betreten werden.
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Gerüste (z. B. Fassadengerüste) müssen fortlaufend, zug- und druckfest an tragfähigen Bauteilen verankert sein.
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Jede benutzte Gerüstlage (Ebene) muss voll ausgelegt und über einen sicheren Zugang, z. B. eine Treppe oder innen liegenden Leitergang, erreichbar sein.
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Der Seitenschutz muss aus drei Teilen bestehen: Geländerholm (Handlauf), Zwischenholm (Knieleiste) und dem Bordbrett (Fußleiste).
Bild: Udo Hermann @stock.adobe.com -
Bei Fassadengerüsten beträgt die Mindestbreite der Belagfläche 50 cm.
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Der Abstand zwischen dem Belag und dem Bauwerk darf maximal 30 cm betragen. Beträgt der Abstand mehr als 30 cm, ist auch an der Innenseite zum Bauwerk hin ein dreiteiliger Seitenschutz vorzusehen.
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Muss der Seitenschutz zu bestimmten Arbeiten kurzfristig entfernt werden, sind andere Maßnahmen gegen Absturz zu ergreifen und sicherzustellen, dass der Seitenschutz umgehend nach Ende der Arbeiten wieder vervollständigt wird.
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Bei plötzlich aufkommenden Gewittern (Blitzschlag) bzw. Sturm sind die Arbeiten umgehend einzustellen.