Lagern, Stapeln und Abstellen von Gütern

1. Allgemeine Grundsätze

Werden Güter unsachgemäß gelagert, transportiert und abgestellt, können Gefährdungen für Mensch, Material und Transportmittel auftreten. Deshalb sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Lager und Stapel sind so zu errichten und abzutragen oder abzubauen, dass Beschäftigte nicht durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe gefährdet werden.
  • Das Lagern und Stapeln vor elektrischen Verteilern und Schaltanlagen, vor Erste-Hilfe-Einrichtungen, vor Feuerlöschgeräten, in Verkehrs- und Fluchtwegen, vor Notausgängen und sonstigen Notfalleinrichtungen ist verboten!
  • Das Lagern von Druckgasen und entzündbaren Flüssigkeiten an Arbeitsplätzen, in Treppenräumen, in Durchgängen und Durchfahrten ist ebenfalls verboten!
  • Gefahrstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur bis zur Tagesbedarfsmenge bereitgestellt werden. Die Lagerung an Arbeitsplätzen ist bis zu einer gewissen Menge nur in zugelassenen Sicherheitsschränken gestattet. Ansonsten sind getrennte Lagerräume erforderlich.
  • Lagereinrichtungen, wie z. B. Regale und Schränke, dürfen nicht bestiegen werden.
Verbotenes Lagern und Stapeln vor Erste-Hilfe-Einrichtung
  • Beschädigte oder nicht gebrauchsfähige Lagergeräte sind instand zu setzen oder müssen der Benutzung entzogen werden.
  • Beim Transport ist darauf zu achten, dass das Lagergut sachgemäß gesichert ist. Sonst könnte während des Transportes das Lagergut umkippen, herunterfallen, wegrollen usw.
  • Persönliche Schutzausrüstung ist beim Bewegen von Gütern erforderlich, mindestens Sicherheitsschuhe und ggf. Handschuhe sind zu tragen.

2. Lagergeräte, Lagereinrichtungen und Lagergut

Lagergeräte, wie Flachpaletten (Holz, Stahl, Kunststoff) oder Stapelbehälter (Gitterboxen, Stapelwannen oder Stapelkästen)

Lagereinrichtungen, wie Regale (Fachbodenregale, Palettenregale Kragarmregale usw.)

Lagerhilfsmittel, wie Rahmen und Rungen

Lagergut, wird üblicherweise in oder auf Lagergeräten wie z.B. Gitterboxen oder Paletten gelagert.

3. Verkehrswege, Gänge in Lagern

  • Ergeben sich Gefährdungen durch den Fahrzeug- und Personenverkehr sind Verkehrswege deutlich erkennbar zu kennzeichnen. Eine Kennzeichnung kann entfallen, wenn die Verkehrswege durch feststehende Betriebseinrichtungen (z. B. Regale) eindeutig bestimmt sind und sich dadurch keine Gefährdungen ergeben.
  • Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein.
  • Werden Verkehrswege mit Flurförderzeugen befahren, müssen betriebliche Verkehrsregeln aufgestellt sein. Die Beschäftigten sind darüber zu unterweisen.
  • Verkehrswege müssen eben, sauber und rutschsicher sein, sie dürfen keine Beschädigungen aufweisen.
Gekennzeichneter Fußgängerweg

4. Lager- und Stapelordnung

  • Lagergüter dürfen nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund gelagert und gestapelt werden.
  • Möglichst nur gleichartige Lagergüter stapeln.
  • Lagergüter müssen so gelagert oder gestapelt werden, dass sie gefahrlos entnommen werden können.
  • Volle oder schwere Paletten sind unten und die leichten oder leeren Paletten oben zu lagern.
  • Werden volle Paletten aufeinander gestapelt, ist darauf zu achten, dass das Ladegut auf den Paletten ausreichend stabil ist.
  • Die Tragfähigkeit des Fußbodens muss beachtet werden.
Gestalpetes Lagergut
  • Regale sind mit der maximalen Tragfähigkeit zu kennzeichnen. Es ist darauf zu achten, dass die zulässige Belastung von Regalen oder anderen tragenden Bauteilen nicht überschritten wird, da diese bei Überlastung sonst ein- oder zusammenbrechen könnten.
  • Die zulässigen Stapelhöhen dürfen nicht überschritten werden.
Kennzeichnungen an Lager-Regal
  • Gitterboxen dürfen höchstens 5-fach gestapelt werden.
  • Stapel sind lotrecht zu errichten.
  • Die Standsicherheit muss immer gewährleistet sein, auch bei Neigung der Grundfläche oder des Untergrundes sowie bei Wind oder ähnlichen Einflüssen.
  • Das Lagergut und die Lagereinrichtungen sind gegen äußere Einwirkungen zu schützen, damit keine gefährlichen Veränderungen entstehen können.
Gestapelte Gitterboxen

5. Lagern von Coils (Bandstahlringe)

  • Coils sind gegen Wegrollen und Umkippen zu sichern. Dazu sind Mulden oder besondere Gestelle erforderlich.
  • Bei einer stehenden Lagerung (horizontale Achse) werden schmale Coils zu Bundeinheiten zusammengebunden. Sollen einzelne Coils entnommen werden, ist es erforderlich, die Coils gegen Umkippen zu sichern, bevor die Packbänder gelöst werden.
  • Bei der liegenden Lagerung von Coils (senkrechte Achse) ist darauf zu achten, dass die Stapel ohne Schieflage errichtet werden und die vierfache Stapelhöhe nicht überschritten wird.
Lagerung von Bandstahlringen

6. Lagern von Fässern

  • Fässer sind nur mit Hilfsmitteln zu lagern, die das Wegrollen verhindern und das Stapeln übereinander ermöglichen, z. B. durch Fasspaletten oder Fassauflagen für Regale.
Lagern von Fässern

7. Lagern von Rohren, Profilen (Stangenmaterial)

  • Rohre müssen gegen Wegrollen gesichert sein. Dazu werden üblicherweise Kragarmregale genutzt.
  • Profile müssen waagerecht gelagert werden.
Lagern von Rohren und Stangen

8. Lagern von Platten und Blechen

  • Bei hochkant an die Wand gelagerten Platten und Blechen besteht die Gefahr des Umkippens. Meistens reicht beim Kippen die menschliche Kraft nicht aus, um das kippende Lagergut zu halten. Schwere Quetschverletzungen oder auch tödliche Unfälle können die Folge sein. Deshalb dürfen Bleche und Platten nur in geeigneten Vorrichtungen (z. B. Rungen) hochkant gelagert werden.
  • Wenn Platten, Einzelbleche und Blechpakete waagerecht gelagert werden, müssen Freiräume zum Anschlagen von Lastaufnahmemitteln für Kräne oder anderen Hebevorrichtungen vorhanden sein.

9. Lagern von Gasflaschen

  • Die Lagerung von Gasflaschen in Räumen unter Erdgleiche (Keller), Treppenräumen, Fluren, engen Höfen, Durchgängen, Durchfahrten, Garagen, Arbeitsräumen ist unzulässig.
  • In Ausnahmefällen können Gasflaschen unter Berücksichtigung zusätzlicher Sicherheitsvorschriften und technischer Maßnahmen (z. B. Zwangsbelüftung) auch unter Erdgleiche gelagert werden.
Lagern von Gasflaschen
  • Stehend gelagerte Gasflaschen müssen gegen Umfallen oder Herabfallen gesichert sein.
  • Liegend gelagerte Gasflaschen müssen gegen Wegrollen gesichert werden.
  • Ventile müssen mit einem Ventilschutz gesichert werden.
  • Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden .
  • Offenes Feuer und Rauchen ist verboten!
  • Bei brennbaren Gasen und Flüssiggasen sind Sicherheitsabstände zu möglichen Zündquellen (z. B. elektrische Schaltanlage), Schächten, Kelleröffnungen sowie zu Gasflaschen mit Sauerstoff einzuhalten!

10. Praxishinweise zu Paletten und Gitterboxen

Durch defekte Paletten und Gitterboxen werden häufig Sach- und Personenschäden verursacht. Aus diesem Grund dürfen Paletten und Gitterboxen mit Schäden oder Mängeln nicht weiter verwendet werden. Es ist wichtig, die Beschäftigten entsprechend zu unterweisen und sie zu informieren, auf welche Punkte sie bei diesen Lagergeräten besonders achten müssen.

Schäden oder Mängel an Gitterboxen

NICHT gebrauchsfähig sind Boxen, wenn

  • der obere Rahmen zum Stapeln einer weiteren Gitterbox oder die Ecksäulen verformt sind,
  • die Klappen unbeweglich oder so verformt sind, dass sie nicht mehr geschlossen werden können,
  • der Bodenrahmen oder die Füße so verbogen sind, dass die Box nicht mehr gleichmäßig auf den vier Füßen steht oder nicht mehr ohne Gefahr gestapelt werden kann,
  • die Gitter gerissen sind, so dass die Drahtenden nach innen oder außen ragen,
  • ein Brett fehlt oder gebrochen ist,
  • die wesentlichen Kennzeichen (Lastgewichte, Stapelhöhe) fehlen oder unleserlich sind.
Schaden an Gitterbox

Schäden oder Mängel an Paletten

NICHT gebrauchsfähig sind Paletten, wenn

  1. ein Brett oder Klotz fehlt, gesplittert oder gebrochen ist,
  2. Nägel- oder Schrauben heraus stehen,
  3. die wesentlichen Kennzeichen fehlen oder unleserlich sind,
  4. offensichtlich ungeeignete Bauteile zur Reparatur verwendet wurden (zu dünne, zu schmale, zu kurze Bretter oder Klötze),
  5. der Allgemeinzustand so schlecht ist, dass die Tragfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist (morsche, faule oder mehrere abgesplitterte Bretter oder Klötze),
  6. Metall- oder Kunststoffpaletten stark verformt sind.
Holzpalette

11. Schnittholzlager

Lagern und Stapeln von Schnittholz

Das Umstürzen von Schnittholzstapeln ist eine erhebliche Gefährdung für die Beschäftigten. Daher müssen Maßnahmen zur Vermeidung der Umsturzgefahr getroffen werden:

  • Stapel nur auf festem Untergrund errichten, vor allem im Freien
  • Der Boden muss eben, tragfähig und so angelegt sein, dass Wasser gut abfließen kann.
  • Auf standsicheren Stapelaufbau achten.
  • Bretter dürfen niemals seitlich aus dem Schnittholzstapel gezogen werden, es besteht erhebliche Umsturzgefahr!
  • Die zulässigen Stapelhöhen müssen eingehalten werden - Im Freien max. 3 x Stapelbreite, in geschlossenen Räumen max. 4 x Stapelbreite.
Gestalpetes Schnittholz
Gestalpetes Schnittholz

12. Weitere Informationen