Flurförderzeuge/Gabelstapler – allgemein
1. Flurförderzeuge – Bauarten
Zum Befördern, Ziehen, Schieben, Heben und Stapeln von Lasten (Materialien, Waren) gibt es die unterschiedlichsten Hilfsmittel. Die am häufigsten in Lagerbereichen verwendeten sind Flurförderzeuge. Diese unterscheiden sich in Mitgänger-Flurförderzeuge, Kommissioniergeräte, Flurförderzeuge mit Hubeinrichtung (z. B. Gabelstapler) und Schlepper.
- Zu den Mitgänger-Flurförderzeugen zählen die Handhubwagen oder die elektrischen Flurförderzeuge, die durch eine mitgehende Person vor oder hinter dem Flurförderzeug gesteuert werden.
- Kommissioniergeräte sind Flurförderzeuge ohne Standplatz, mit nicht hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,20 m über den Boden hebbaren Standplatz für den Kommissionierer.
Bild: BGHW/FINGADO GmbH - Bei Flurförderzeugen mit Hubeinrichtung gibt es die unterschiedlichsten Varianten und Typen.
Nachfolgende Staplertypen finden Sie im Einsatz: Frontgabelstapler, Containerstapler, Hochregalstapler, Dreiseitenstapler, Quergabelstapler, Schmalgangstapler, Teleskopstapler und Schubmaststapler. Darüber hinaus gibt es sicherlich auch Sondertypen, welche allerdings nicht alltäglich sind.




Für Flurförderzeuge sind vier verschiedene Antriebsarten erhältlich. Es gibt Diesel-, Elektro- oder Gasantrieb und Hybridantrieb.
Der häufigste Staplertyp ist der Frontgabelstapler. Alleine für diesen Staplertyp gibt es die verschiedensten Anbaugeräte für die unterschiedlichsten Einsätze. Diese Anbaugeräte sind neben den Gabelzinken Trag- und Teppichdorn, Drehgabelklammer, Steinklammer, Kranarm, Schüttgutschaufel, Balkenklammer, Fassklammer und Rollenklammer.
Für unterschiedliche Staplertypen kann eine Zusatzausbildung der Stufe 2 notwendig sein. Die Stufen 1 und 3 sind obligatorisch.
Stufe | Titel | Beschreibung |
---|---|---|
Stufe 1 | Allgemeine Qualifizierung | obligatorisch |
Stufe 2 | Zusatzqualifizierung | zum Beispiel spezielle Flurförderzeuge oder besondere Anbaugeräte |
Stufe 3 | Betriebliche Qualifizierung | obligatorisch Umgang mit den im Betrieb vorhandenen Flurförderzeugen (erfolgt in jedem Einsatzbetrieb neu) |
2. Unfallursachen
Gabelstapler sind überproportional am Unfallgeschehen beteiligt. Bei der Ermittlung der Unfallursachen nehmen die menschlichen Fehlhandlungen eine entscheidende Rolle ein.
- Mit großem Abstand an erster Stelle der Unfälle liegt das Anfahren von Personen. Häufig kommt es auch zum Umstürzen des Gabelstaplers.
Typische Unfallursachen sind
- schlechte oder unzureichende Sicht,
- Fahr- und Bedienungsfehler, z. B. zu schnelles Kurvenfahren,
- Benutzung nicht vorgesehener Verkehrswege,
- fehlerhafte Lastaufnahme,
- falsches Be- und Entladen von Fahrzeugen,
- unbefugte Benutzung,
- unbefugte Mitnahme von Personen.

Die Betrachtung der aufgezählten Unfallursachen zeigt, dass der Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer oder zur Gabelstaplerfahrerin eine erhebliche Bedeutung zukommt.
Gabelstapler besitzen eine Hinterachslenkung. Die Fahrbewegungen unterscheiden sich deshalb erheblich von denen eines üblichen Kraftfahrzeuges. Es kommt zu ungewohnten Schwenkbewegungen.
Neben Fahrtätigkeiten müssen zusätzlich vertikale Lastbewegungen mit dem neigbaren Hubgerüst durchgeführt werden. Oft müssen auch schwere Lasten in großer Höhe genau aufgesetzt werden. Die mit diesen Vorgängen verbundenen Schwerpunktänderungen des Gabelstaplers bringen einen nicht geeigneten Fahrenden sehr schnell in kritische Situationen.
3. Schutzmaßnahmen
- Rückhaltesysteme (z. B. Sicherheitsgurte oder Sicherheitsbügel) im Gabelstapler müssen benutzt werden.
- Vor Gefahrstellen wie Türen, Toren und anderen unübersichtlichen Stellen langsam fahren und Warnsignal geben.
- Die Fahrtgeschwindigkeit stets so anpassen, dass beim Auftauchen einer unvermuteten Gefahr oder eines Hindernisses auf möglichst kurzem Weg gefahrlos angehalten werden kann.
- Die innerbetrieblichen Verkehrsregelungen beachten, zum Beispiel rechts vor links, Schienenfahrzeuge haben Vorfahrt.
- Nur die für Gabelstapler freigegebenen Verkehrswege befahren.
- Schienenstränge, Bordsteinkanten und Unebenheiten der Fahrbahn vorsichtig unter Beobachtung der Last überqueren.


- Wartungs- und Reparaturarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die notwendigen speziellen Fachkenntnisse für diese Arbeiten besitzen und beauftragt sind.