Fahren mit dem Radlader
1. Allgemeine Grundsätze
Beim Fahren mit Radladern können Beschäftigte, Maschinen und das Arbeitsumfeld aufgrund falscher Bedienung stark gefährdet werden. Deshalb dürfen nur solche Beschäftigte mit der Bedienung eines Radladers beauftragt werden, die
- mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- körperlich und geistig geeignet sind (Eignungsuntersuchung),
- im Führen der Erdbaumaschine unterwiesen sind und diese Befähigung gegenüber dem Unternehmer/der Unternehmerin nachgewiesen haben (empfohlen: Führerschein für Erdbaumaschinen, Radlader).
2. Was ist besonders zu beachten?
Verlässt der/die Fahrende das Arbeitsgerät, so muss der Radlader gesichert werden gegen unbefugte Benutzung (z. B. Zündschlüssel abziehen) und unbeabsichtigtes Bewegen (z. B. Feststellbremse betätigen).
Während des Betriebs muss der/die Fahrende die Geschwindigkeit den Boden- und Sichtverhältnissen sowie weiteren Fahrzeugen oder zu Fuß Gehenden anpassen.

Die Arbeitseinrichtung (z. B. Ladeschaufel) muss beim Fahren immer möglichst nahe am Boden geführt werden.
Wird der Radlader im Anlieferungsbereich einer Sortieranlage eingesetzt, so muss die Kabine mit einer Anlage zur Atemluftversorgung (z. B. Filteranlage oder Schutzbelüftungsanlage) ausgestattet sein.