Persönliche Schutzausrüstung – Rechte und Pflichten

1. Persönliche Schutzausrüstung

Zur Persönlichen Schutzausrüstung zählen alle Maßnahmen und Ausrüstungsgegenstände, die dazu bestimmt sind, von Beschäftigten benutzt und getragen zu werden. Sie können schädliche Einwirkungen und Gefahren am Arbeitsplatz reduzieren und so Verletzungen und Gesundheitsschäden minimieren. Auch Hautschutzprodukte gelten als Persönliche Schutzausrüstung.

Bei Fragen zur Auswahl und Eignung von Persönlicher Schutzausrüstung ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin hinzuzuziehen. Sie beraten über die geeigneten Maßnahmen und Ausrüstungsgegenstände.

Mitarbeiter mit Helm und Schutzbrille

2. Rechte und Pflichten

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin

  • wählt die geeignete Persönliche Schutzausrüstung anhand der Gefährdungsbeurteilung aus,
  • stellt die Persönliche Schutzausrüstung den Beschäftigten kostenfrei zur Verfügung,
  • unterweist die Beschäftigten vor Arbeitsbeginn über die Gefährdungen am Arbeitsplatz und die dafür erforderliche Persönliche Schutzausrüstung,
  • erklärt die Handhabung, Benutzung, Aufbewahrung und das Erkennen von Schäden an der Persönlichen Schutzausrüstung,
  • sorgt bei Persönlicher Schutzausrüstung gegen tödliche Gefahren (z. B. Absturz) oder irreversible Schäden (z. B. gehörschädigender Lärm) für eine praktische Übung vor dem Einsatz,
  • erstellt Betriebsanweisungen für das Benutzen der Persönlichen Schutzausrüstung,
  • kontrolliert regelmäßig bei Begehungen am Arbeitsplatz, ob die Persönliche Schutzausrüstung benutzt wird und setzt dies durch.

Beschäftigte

  • müssen die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung gemäß der Unterweisung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin benutzen,
  • müssen bei Mängeln oder bei Verlust ihrer Persönlichen Schutzausrüstung die jeweilige Tätigkeit sofort unterbrechen,
  • müssen die Mängel oder den Verlust ihrer Persönlichen Schutzausrüstung dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin melden, um die Ausstattung wieder zu vervollständigen.

3. Praxishinweise Zeitarbeit

Bei der Arbeitnehmerüberlassung obliegen die Arbeitgeberpflichten gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) dem Kundenunternehmen und dem Zeitarbeitsunternehmen im gleichen Maße. In der Praxis erfolgt in den Arbeitsschutzvereinbarungen eine Abstimmung, welche Persönliche Schutzausrüstung von wem gestellt wird.

Was ist besonders zu beachten?

  • Personalenscheidungsträger sind Vorbilder und müssen wie alle Beschäftigten die Persönliche Schutzausrüstung bei den Begehungen am Arbeitsplatz tragen.
  • Die Auswahl und Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstung muss zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenunternehmen abgestimmt werden. Die Beschäftigten sind darüber zu informieren, welche Ausrüstung sie ggf. noch im Kundenbetrieb erhalten.

4. Schwarz-Weiß-Trennung

Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung müssen getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden, wenn daran Gefahrstoffe, Infektionsträger oder Mikroorganismen haften könnten. Dadurch soll verhindert werden, dass sich diese auf der Straßenkleidung festsetzen und verschleppt werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss veranlassen, dass die Persönliche Schutzausrüstung, je nach Einsatzbereich und Verschmutzung, regelmäßig gewechselt oder gereinigt wird.

5. Weitere Informationen