Verantwortung des Staplerfahrers/der Staplerfahrerin

1. Wer darf einen Gabelstapler fahren?

Eine Ausbildung ist für alle Flurförderzeuge mit Fahrersitz und Fahrerstand erforderlich; Ausnahme: Mitgänger-Flurförderzeuge mit Fahrerstand, die bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h fahren.

Einen Gabelstapler fahren dürfen Personen, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind,
  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind,
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben,
  • vom Kundenbetrieb mit der Führung des Staplers schriftlich beauftragt sind.

Für das Führen von Flurförderzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist zusätzlich zur schriftlichen Beauftragung durch den Kundenbetrieb eine Fahrerlaubnis (Führerschein gemäß Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) erforderlich. Die Ausbildung von Fahrern/Fahrerinnen von Flurförderzeugen soll gemäß DGUV Grundsatz 308-001 durchgeführt werden. Ein schriftlicher Nachweis der Ausbildung ist erforderlich. Vor der Beauftragung ist die körperliche und geistige Eignung festzustellen.

Fahrausweis für Gabelstapler

2. Verantwortung vor Arbeitsbeginn

Täglich vor Arbeitsbeginn muss der Fahrer oder die Fahrerin den Gabelstapler durch Sicht- und Funktionsprüfung überprüfen. Nur wenn der Stapler keine Mängel aufweist, darf er verwendet werden.

Inspektion eines Gabelstaplers

Sichtprüfung

Bei einer Sichtprüfung wird beispielsweise kontrolliert, ob

  • die Gabelzinken keine erkennbaren Schäden haben, sie nicht verbogen oder stark abgeschliffen sind, sie keine Risse aufweisen,
  • die Reifen nicht schadhaft sind und den erforderlichen Luftdruck haben,
  • die Pedale griffig sind,
  • das Fahrerschutzdach sicher befestigt und ohne erkennbare Schäden ist,
  • das Lastschutzgitter (wo erforderlich) vorhanden und sicher befestigt ist,
  • die Hydraulik keine Leckage aufweist.

Funktionsprüfung

Mit Funktionsprüfungen wird beispielsweise festgestellt, ob

  • die Betriebs- und die Feststellbremse ordnungsgemäß funktionieren,
  • die Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Verschieben keine Mängel hat,
  • die Hubketten ausreichend und gleichmäßig gespannt sind,
  • die Warneinrichtung funktioniert,
  • die Beleuchtung und das Bremslicht (sofern vorhanden) in Ordnung sind,
  • das Lenkungsspiel höchstens zwei Finger breit ist,
  • die Sicherungseinrichtung der Anhängerkupplung vorhanden ist,
  • die Hydraulik des Hubgerüstes sowie für Anbaugeräte in Ordnung ist.

Festgestellte Mängel sind sofort dem/der Vorgesetzten zu melden. Der Gabelstapler darf nicht in Betrieb gesetzt werden. Die Mängel dürfen nur von Fachleuten behoben werden.

3. Verantwortung beim Bedienen eines Gabelstaplers

Für die sichere Bedienung eines Gabelstaplers ist der Fahrer oder die Fahrerin verantwortlich! Er/sie verfügt über eine qualifizierte Ausbildung, die notwendigen Fachkenntnisse und hat eine Unterweisung zum Führen des Flurförderzeugs erhalten.

4. Verantwortung beim Verlassen des Staplers

  • Solange die Last hochgefahren ist, darf der Stapler nicht verlassen werden.
  • Der Stapler muss durch Betätigung der Feststellbremse und auf geneigten Flächen zusätzlich durch Unterlegkeile gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden.
  • Der Gabelstapler ist beim Verlassen gegen unbefugtes Benutzen zu sichern (Motor stillsetzen und Zündschlüssel abziehen).
  • Bei kurzzeitigem Verlassen des Gabelstaplers kann der Schlüssel im Schalt- oder Anlass-Schloss stecken bleiben (z. B. Kuppeln von Anhänger oder Kommissioniertätigkeit), sofern sich die fahrende Person unmittelbar in der Nähe des Gabelstaplers aufhält.

5. Weitere Informationen