Personentransport auf dem Gabelstapler

1. Mitnahme von Personen

Bei der Mitnahme von Personen auf Flurförderzeugen kommt es teilweise zu schweren Unfällen. Diese werden meistens durch fahrlässiges oder grob fahrlässiges Verhalten hervorgerufen. Ein Beispiel hierfür ist das unerlaubte Befördern bzw. Mitfahren auf den Gabelzinken, auf Paletten oder sogar auf der Ware. Bei plötzlichem Bremsen, einer raschen Lenkbewegung oder durch eine Unebenheit des Bodens kann die mitfahrende Person den Halt verlieren und vom Flurförderzeug stürzen. Nicht selten gerät sie dabei unter die Räder des Flurförderzeuges.

Verbotszeichen bezüglich Mitnahme von Personen auf Gabelstaplern

Deshalb sind bei der Mitnahme von Personen folgende Punkte zu beachten:

  1. Gabelstapler müssen zum Personentransport innerhalb der Kontur des Gabelstaplers mit besonderen Sitz- oder Standplätzen sowie mit Haltegriffen und ggf. mit einem Rückhaltesystem ausgerüstet sein.
  2. Es dürfen nur Gabelstapler, die bauartbedingt nicht schneller als 16 km/h fahren können, zur Mitnahme von Personen auf Standplätzen eingesetzt werden.
  3. Der Unternehmer/die Unternehmerin muss die Mitnahme von Personen auf Staplern in der Betriebsanweisung regeln.
  4. Der Fahrer/die Fahrerin darf Personen nur mitnehmen, wenn die Person durch die Ladung nicht gefährdet ist und sie den bestimmungsgemäßen Platz eingenommen hat.

2. Einsatz von Arbeitsbühnen

Gelegentlich werden Gabelstapler für Montagearbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen verwendet und ähnlich wie eine Hubarbeitsbühne eingesetzt. Das Befördern oder Anheben von Personen auf den Gabelzinken, einer Gitterbox oder Palette ist nicht erlaubt!

In solchen Fällen dürfen Personen nur auf- und abwärts gefahren werden, wenn am Lastaufnahmemittel eine vom Unternehmen zugelassene und geprüfte Arbeitsbühne mit Geländer, Knieleiste und Fußleiste sicher angebracht ist. Auf der dem Hubgerüst zugewandten Seite muss ein engmaschiges Drahtgitter von mindestens 180 cm Höhe angeordnet sein. Es schützt die auf der Arbeitsbühne stehenden Personen vor den im Hubgerüst vorhandenen Quetsch- und Scherstellen. Die Hubarbeitsbühne ist dann sicher angebracht, wenn sie von den Gabelzinken weder abrutschen noch abkippen kann.

Außerdem muss der Gabelstapler die erforderliche Tragfähigkeit haben (mind. das 5fache der gesamten anzuhebenden Last).

Beim Einsatz in Regalanlagen dürfen nur spezielle Arbeitsbühnen eingesetzt werden, die über zusätzlichen Sicherungen gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal verfügen.

Arbeitsbühne an einem Gabelstapler

Bei Mitgänger-Flurförderzeugen mit Hubeinrichtung dürfen in der Regel keine Arbeitsbühnen verwendet werden, außer, dies ist gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellerbetriebs ausdrücklich vorgesehen.

Das Verfahren des Gabelstaplers mit angehobener oder besetzter Arbeitsbühne ist nicht zulässig.

Dies gilt nicht:

  1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
  2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Gabelstaplers 16 km/h nicht überschreitet,
  3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last und Arbeitsbühne verfahren werden dürfen.

Bei angehobener Arbeitsbühne darf die fahrende Person den Gabelstapler nicht verlassen. Sie muss jederzeit in der Lage sein, der auf der Arbeitsbühne befindlichen Person durch Herunterfahren des Lastaufnahmemittels zu helfen, beispielsweise bei Gefährdung durch ausströmende Schadstoffe aus einer undichten Leitung.

3. Flurförderzeuge/Gabelstapler – allgemeine Informationen

Informationen zu Bauart, Unfallursachen und Allgemeines zum Fahren mit dem Stapler.