Erste Hilfe
1. Erste-Hilfe-Organisation
Jeder Arbeitgeber, jede Arbeitgeberin muss im eigenen Betrieb für eine geeignete Erste-Hilfe-Organisation sorgen. So kann bei Unfällen oder anderen Notsituationen schnell reagiert werden und die richtigen Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder der Eindämmung der Gefahren können getroffen werden. Nur durch schnelles Handeln anwesender Personen und eine gut funktionierende Rettungskette können nach einem Unfall eine Verschlimmerung der Verletzung und mögliche Folgeschäden verhindert werden.
Zur Erste-Hilfe-Organisation in einem Betrieb zählen insbesondere:
- die Ausbildung der erforderlichen Anzahl von Ersthelfern und Ersthelferinnen,
- das Vorhalten einer vorab ermittelten Erste-Hilfe-Ausrüstung (Verbandkasten, Rettungstrage, Augendusche usw.),
- eine Notrufmöglichkeit und
- ein Aushang mit den örtlichen Notrufnummern und einer Anleitung zur Ersten Hilfe.

Auf Baustellen oder an mobilen Arbeitsplätzen kann mit einer mobilen Notfallstation (siehe Bild) für den Notfall vorgesorgt werden.

Mit den ausgebildeten Ersthelfern und Ersthelferinnen stehen kompetente Personen zur Verfügung, die in der Versorgung von Verletzungen und anderen Erste-Hilfe-Maßnahmen speziell geschult wurden. Anerkannte Ausbildungsstellen sind z. B. das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, der Malteser Hilfsdienst oder der Arbeiter-Samariter-Bund. Die Ausbildung muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin veranlassen. Die Kursgebühr trägt die Berufsgenossenschaft. Die Kenntnisse müssen regelmäßig, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren, in einem Kurs aufgefrischt werden.

Das Erste-Hilfe-Material und eine Anleitung zur Ersten Hilfe müssen in jedem Betrieb gut sichtbar und leicht erreichbar sein. Die Ersthelfer und Ersthelferinnen müssen den Beschäftigten bekannt sein. In der Nähe der Verbandkästen sollten sich Dokumentationsmöglichkeiten für Erste-Hilfe-Maßnahmen befinden, z. B. ein Meldeblock. Damit wird jede Erste-Hilfe-Maßnahme (auch die Entnahme eines Pflasters) dokumentiert, so dass diese jederzeit nachvollzogen werden kann.
2. Anzahl der in Erste Hilfe ausgebildeten Personen in der Zeitarbeit
Die Anzahl der ernannten und ausgebildeten Ersthelfer und Ersthelferinnen wird von den Berufsgenossenschaften vorgeschrieben. Dabei sind nach DGUV-Vorschrift mindestens 10 % der an einer Arbeitsstelle anwesenden Beschäftigten (bei reinen Büroarbeitsplätzen mindestens 5 %) als Ersthelfer oder Ersthelferinnen auszubilden. In der Zeitarbeit hat es sich bewährt, möglichst viele interne Beschäftigte eines Büros (einer Geschäftsstelle) auszubilden, so dass immer mindestens ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin im Büro eines Zeitarbeitsunternehmens anwesend ist.
Zur Sicherstellung der Ersten Hilfe in der Zeitarbeit kommen folgende drei Möglichkeiten in Betracht:
- Das Zeitarbeitsunternehmen überträgt die Erste Hilfe auf das Kundenunternehmen im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. In diesem Fall muss das Kundenuntermnehmen an der jeweiligen Betriebsstätte sowohl das erforderliche Erste-Hilfe-Material als auch die erforderliche Anzahl an Ersthelfer und Ersthelferinnen bereitstellen.
- Werden größere Gruppen von Zeitarbeitsbeschäftigten in einen Arbeitsbereich überlassen, ist in der Regel während der Arbeitszeit wenig Personal vom Kundenunternehmen anwesend. In diesem Fall kann das Kundenunternehmen die Erste Hilfe nicht gewährleisten. Deshalb muss das Zeitarbeitsunternehmen in dieser Gruppe die Erste-Hilfe selbst sicherstellen.
- Ist das Zeitarbeitsunternehmen auf Werksvertragsbasis tätig, ist es allein für die Sicherstellung der Erste-Hilfe-Maßnahmen zuständig.