Arbeiten in großer Höhe

1. Arbeitsmittel

Um an höher gelegene Arbeitsplätze zu gelangen, stehen verschiedene sichere Hilfsmittel wie z. B. Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen zur Verfügung. Leitern dürfen nur für kurzfristige Arbeiten bis 5 m Standhöhe und nicht länger als 2 Stunden verwendet werden. Wichtig ist, dass nur einwandfreie Leitern eingesetzt werden und auf einen festen Stand der Leitern geachtet wird. Sicherer für das Arbeiten in Höhen sind Gerüste. Auf ihnen haben Beschäftigte einen sicheren Stand und eine umlaufende Absturzsicherung (dreiteiliger Seitenschutz).

Sind die Arbeiten nicht von einem gesicherten Standort aus durchführbar, muss auf Schutzmaßnahmen wie Sicherheitsgeschirr oder Fangnetz zurückgegriffen werden.

Für Außenfassaden werden oft Befahranlagen oder Fassadenaufzüge eingesetzt. Diese dürfen erst nach einer ausführlichen Einweisung durch das Kundenunternehmen benutzt werden. Hier ist zu beachten, dass der Raum unter den Anlagen abgesperrt wird, so dass keine Personen von herabfallenden Gegenständen getroffen werden können. Die zulässige Belastbarkeit der Geräte muss beachtet werden. Sind Beschäftigte in offenen, nicht geführten Fassadenkörben tätig, müssen sie zusätzlich durch ein Sicherheitsgeschirr gesichert werden.

2. Arbeiten mit Absturzgefahr

Bei Reinigungsarbeiten können Beschäftigte auch an Arbeitsplätzen eingesetzt werden, an denen Absturzgefahr besteht. Dies sind Arbeiten ab einer Absturzhöhe von 1 m. Auch an Arbeitsplätzen über Wasser oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, müssen Beschäftigte unabhängig von der Absturzhöhe gesichert sein. Die Sicherung kann durch ein festes Geländer, ein mobiles Geländer, ein Fanggerüst bzw. Auffangnetz oder ein Sicherheitsgeschirr erfolgen. Technische Absturzsicherungen, z. B. die Sicherung durch ein Geländer, sind dabei immer vorzuziehen.

Nur wenn es nicht möglich ist, eine Arbeit in der Höhe durch ein Gerüst, ein Geländer, ein Fangnetz oder Fanggerüst zu sichern, darf die Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Sicherheitsgeschirr) eingesetzt werden. Ein ausreichend stabiler Anschlagpunkt ist Voraussetzung.

Der Einsatz von Sicherheitsgeschirren birgt Risiken. Beim Sturz in das Sicherheitsgeschirr und der anschließenden abrupten Bremsung, Pendelbewegung oder einem Aufprall auf Hindernissen können Beschäftigte schwere Verletzungen erleiden. Verletzte Beschäftigte müssen unverzüglich gerettet werden, da bei Bewusstlosigkeit durch den Fall die Hauptschlagadern abgedrückt werden können.

3. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

Eine Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz besteht aus den folgenden Teilen:

  • Sicherheitsgeschirr, das Beschäftigte anlegen. Es muss an die Größe der Beschäftigten angepasst werden können.
  • Falldämpfer oder Höhensicherungsgerät zum Dämpfen des Falles. Die Karabinerhaken müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen mit einer Überwurfmutter oder einem anderen Mechanismus gesichert sein.
  • Ausreichend fester Anschlagspunkt, der mindestens 10 kN Stoßkraft aufnehmen kann.

Alle Komponenten müssen gekennzeichnet und geprüft sein. Die Sicherheitsgeschirre sollen vor aggressiven Stoffen wie z. B. Säuren und Laugen, organischen Lösemitteln, starker Hitze und UV-Strahlung geschützt werden, da diese das Material so stark angreifen können, dass der Gurt versagt. Vor jeder Benutzung muss der Gurt durch den oder die Beschäftigte auf Beschädigungen geprüft werden. Mindestens einmal jährlich muss dies eine sachkundige Person tun.

4. Eignungsbeurteilung für Arbeiten mit Absturzgefahr

Führen Beschäftigte Arbeiten mit Absturzgefahr durch, kann eine Eignungsbeurteilung für “Arbeiten mit Absturzgefahr” notwendig werden. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin beraten über die Notwendigkeit und den Umfang der Eignungsbeurteilung.

5. Weitere Informationen