Lagerung von Gefahrstoffen
1. Was ist Lagerung von Gefahrstoffen?
Werden Gefahrstoffe nicht für den Arbeitsprozess unmittelbar benötigt, müssen sie sicher in dafür vorgesehenen Lagerräumen oder Lagereinrichtungen aufbewahrt werden.
Die Lagerung von Gefahrstoffen ist ohne besondere Maßnahmen, z. B. Nutzung spezieller Gefahrstoffschränke, nur in begrenzten Mengen zulässig. Diese Mengen hängen von der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes ab.
Nicht benötigte Gefahrstoffbehälter müssen dicht verschlossen und so abgestellt sein, dass niemand darüber stolpern kann. Entleerte Behälter sind möglichst umgehend, mindestens jedoch bei Arbeitsende, aus dem Arbeitsbereich zu entfernen.
Am Arbeitsplatz dürfen nur die für den Tagesbedarf benötigten Mengen eines Gefahrstoffs aufbewahrt werden.

2. Verbote und Einschränkungen der Lagerung
Verboten ist jegliche Lagerung in solchen Bereichen, bei denen eine erhöhte Gefährdung der Mitarbeiter vorliegt. Dies sind alle Arten von Verkehrswegen, Treppenhäusern, Flucht- und Rettungswegen, Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen.
Einschränkungen gibt es bei der Lagerung in Arbeitsräumen. Dort dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn der Schutz der Beschäftigten gewährleistet ist.
Obergrenzen für diverse Stoffgruppen
Es gibt Obergrenzen für die Menge von Gefahrstoffen, die in einem Bereich außerhalb eines Gefahrstofflagers gelagert werden dürfen.
Zum Beispiel maximal 50 Spraydosen bzw. 20 kg Gesamtgewicht.
Weitere Anforderungen
- Flüssige Gefahrstoffe müssen immer in oder über einer Auffangwanne stehen, so dass eventuell auslaufende Flüssigkeit aufgefangen wird und sich nicht weiter ausbreitet.
- Entzündbare Flüssigkeiten dürfen in zerbrechlichen Behältern mit höchstens 2,5 l Fassungsvermögen gelagert werden. Die Lagerung in nichtzerbrechlichen Behältern ist vorzuziehen.
- Lagerräume für größere Mengen entzündlicher Gefahrstoffe als die jeweiligen Obergrenzen, müssen die geforderten Brandschutz- und Umweltanforderungen erfüllen. Sie haben beispielsweise eine Lüftung, so dass keine gefährlichen Konzentrationen entstehen können, sie verfügen über eine Druckentlastung ins Freie und müssen ausgelaufene Gefahrstoffe sicher auffangen.
- Achtung: Gefahrstoffe dürfen niemals in Lebensmittelbehälter umgefüllt/aufbewahrt werden.
3. Zusammenlagerung
Grundsatz: Gefahrstoffe dürfen nur zusammen gelagert werden, wenn dadurch keine Erhöhung der Gefährdung entsteht (Zusammenlagerungsverbot).
Zum Beispiel ist die Zusammenlagerung einer chlorhaltigen Lauge mit einer Säure verboten, da beim Auslaufen und Vermischen Chlorgas entsteht.
4. Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Da die Anforderungen an die Lagerung sehr unterschiedlich und vielfältig sind, ist es dringend zu empfehlen im konkreten Einzelfall die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu fragen.