Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer und -fahrerinnen
Für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin im gewerblichen Güterkraftverkehr ist es sehr wichtig, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Dies betrifft Fahrer und Fahrerinnen, die Fahrzeuge über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht bewegen.

Die Tageslenkzeit beträgt 9 Stunden und darf zweimal in der Woche auf 10 Stunden ausgeweitet werden. Die Lenkzeit in der Doppelwoche darf höchstens 90 Stunden betragen.
Die Höchstdauer der Lenkzeit beträgt 4,5 Stunden. Dabei sind folgende Lenkzeitunterbrechungen zu beachten:
- nach 4,5 Stunden muss entweder 45 Minuten Pause gemacht werden oder die Pause kann in 1 x 30 Minuten und 1 x 15 Minuten aufgeteilt werden. Diese ersatzweise anerkannten Lenkzeitunterbrechungen müssen alle innerhalb der 4,5 Stunden oder teilweise innerhalb dieser Zeit und teilweise unmittelbar danach liegen.
Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen müssen auch Tagesruhezeiten beachten. So müssen mindestens 11 Stunden Pause innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden gemacht werden. Eine Verkürzung auf dreimal neun Stunden mit Ausgleich ist möglich. Ebenso ist eine Aufteilung in zwei oder drei Abschnitte möglich. Dabei muss ein Abschnitt mindestens acht Stunden betragen und kein weiterer darf weniger als eine Stunde betragen. Die Gesamtruhezeit muss 12 Stunden betragen.
Berufskraftfahrer und Berufskraftfahrerinnen müssen auch eine wöchentliche Ruhezeit beachten. So müssen 45 Stunden Pause in der Wochenlenkzeit gemacht werden, wobei eine Verkürzung auf 36 bzw. 24 Stunden mit Ausgleich möglich ist.
Bei Fahrzeugen bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht ist eine Aufzeichnung der Lenkzeiten auf ein Tageskontrollblatt ausreichend, wenn kein EG-Kontrollgerät vorhanden ist.
Bei Fahrzeugkombinationen über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht (also auch Fahrzeuge mit 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht + Anhänger) müssen die Lenkzeiten mit einem EG-Kontrollgerät aufgezeichnet werden.