Kran – Handzeichen des Einweisers / der Einweiserin
1. Allgemeines
- Die Verständigung zwischen Kranführer oder Kranführerin und Einweiser oder Einweiserin muss – bis auf wenige Ausnahmen – per Handzeichen erfolgen.
- Handzeichen sollen eine eindeutige Verständigung zwischen dem Kranführer oder der Kranführerin und dem Einweiser oder der Einweiserin oder Anschläger bzw. Anschlägerin ermöglichen.
- Die Handzeichen sind vor Arbeitsbeginn abzusprechen.
- Bei mehreren bei der Einweisung beteiligten Personen ist eine verantwortliche Person festzulegen.
- Die Richtungsangaben durch Handzeichen gelten so, wie sie vom Kranführer oder von der Kranführerin aus gesehen werden.
- Zwischen unterschiedlichen Handzeichen soll eine Pause eingelegt werden.
2. Grundzeichen

3. Zeichen für senkrechte Bewegungsabläufe

4. Zeichen für waagerechte Bewegungsabläufe

5. Zeichen für Bewegungen bezogen auf Lastaufnahmeeinrichtungen
