Kran – Handzeichen des Einweisers / der Einweiserin

1. Allgemeines

  • Die Verständigung zwischen Kranführer oder Kranführerin und Einweiser oder Einweiserin muss – bis auf wenige Ausnahmen – per Handzeichen erfolgen.
  • Handzeichen sollen eine eindeutige Verständigung zwischen dem Kranführer oder der Kranführerin und dem Einweiser oder der Einweiserin oder Anschläger bzw. Anschlägerin ermöglichen.
  • Die Handzeichen sind vor Arbeitsbeginn abzusprechen.
  • Bei mehreren bei der Einweisung beteiligten Personen ist eine verantwortliche Person festzulegen.
  • Die Richtungsangaben durch Handzeichen gelten so, wie sie vom Kranführer oder von der Kranführerin aus gesehen werden.
  • Zwischen unterschiedlichen Handzeichen soll eine Pause eingelegt werden.

2. Grundzeichen

Grundzeichen
© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

3. Zeichen für senkrechte Bewegungsabläufe

Zeichen für senkrechte Bewegungsabläufe
© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

4. Zeichen für waagerechte Bewegungsabläufe

Zeichen für waagerechte Bewegungsabläufe
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5. Zeichen für Bewegungen bezogen auf Lastaufnahmeeinrichtungen

Zeichen für Bewegungen bezogen auf Lastaufnahmeeinrichtungen
© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

6. Weitere Informationen