Kranführer/Kranführerinnen
1. Wer darf einen Kran führen?

Selbständig einen Kran führen und instand halten darf nur, wer
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- körperlich und geistig geeignet ist,
- im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen ist,
- seine Befähigung nachgewiesen hat und
- wenn zu erwarten ist, dass die übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllt werden.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss Kranführer/Kranführerinnen und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen.

2. Eignung
Aufgrund des hohen Gefahrenpotenzials beim Bedienen von Kranen ist bei der Auswahl des richtigen Personals sicherzustellen, dass die Person körperlich und geistig für diese Tätigkeit geeignet ist.
3. Unterweisung und Befähigung
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Sicherheitsmängel zu erkennen. Der Nachweis der Befähigung erfolgt entweder durch Vorlage eines Befähigungsnachweises einer Ausbildungsstelle oder - häufig in der Praxis der Zeitarbeit - durch Einweisung und Unterweisung mit praktischer Übung durch eine autorisierte Person beim Kundenbetrieb. Diese Person muss sich vergewissern, dass der oder die Beschäftigte über ausreichende praktische und theoretische Kenntnisse verfügt. Es ist empfehlenswert vertraglich festzulegen, dass die Feststellung der Befähigung durch den Kundenbetrieb erfolgt.
Weitere Informationen siehe: DGUV Grundsatz 309-003 “Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern”.
