Arbeiten in Kühlräumen
1. Temperaturen in Kühlräumen
Die Haltbarkeit von Lebensmitteln wird durch Kühlung deutlich verlängert. Daher sind in allen Lebensmittelbereichen Kühlräume vorhanden.
Hierbei unterscheidet man zwischen Kühlung (+10 °C bis -18 °C) und Tiefkühlung (unter -18 °C).

Temperatur | Produkte |
---|---|
-18 °C | Tiefkühlprodukte |
+ 2 °C | Fisch, Fleisch, Geflügel, Wild |
+ 5 °C | Milch, Rahm, gekochte Fleischwaren |
+10 °C | Käse, Butter, Quark, Gemüse, Obst |
2. Gefährdungen
Außer der Gefährdung des Unterkühlens und den daraus resultierenden Herz- und Kreislaufproblemen kann es zu Erfrierungen kommen, vor allem bei Hautkontakt mit gefrorenen Produkten.

Weitere Gefährdungen sind:
- Ausrutschen und Stürzen auf Fußböden durch
- unzureichende Rutschhemmung
- unzureichende Reinigung
- Eisbildung im Eingangsbereich bei Temperaturen unter 0 °C
- Stolpern, Stürzen und Fehlgriffe mit Handverletzungen durch unzureichende Beleuchtung
3. Technische Schutzmaßnahmen
In Kühlräumen sind eine ausreichende Beleuchtung, sichere Lagereinrichtungen, rutschhemmender Boden und ggf. Notrufeinrichtungen erforderlich.
Begehbare Kühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10 m² müssen jederzeit verlassen werden können, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind. Das wird erreicht, wenn sich mindestens eine Tür des Raumes jederzeit von innen öffnen lässt oder ein von innen zu öffnender Not-Ausstieg vorhanden ist.

Diese Ausgänge müssen auch bei abgeschalteter Hauptbeleuchtung aufgefunden werden können. Das kann erreicht werden durch
- Kennzeichnung der Ausgänge und der Fluchtwege durch Sicherheitsbeleuchtung,
- Rettungskennzeichenleuchten und
- bei Räumen unter 100 m² auch durch Markierungen aus nachleuchtenden Materialien.
Mobiltelefone funktionieren in Kühlräumen in der Regel nicht. Deshalb muss in ortsfesten begehbaren Kühlräumen mit Temperaturen unter -10 °C und einer Grundfläche über 20 m² eine vom allgemeinen Stromnetz unabhängige Notrufeinrichtung vorhanden sein. Der Notruf muss an einer Stelle wahrgenommen werden, die während der Betriebszeit besetzt ist.
Zur Vermeidung von Eisbildung am Boden ist in Tiefkühlräumen im Eingangsbereich eine Fußbodenheizung installiert.
Nachteilig für die Gesundheit sind auch starke Temperaturunterschiede, denen Mitarbeitende ausgesetzt sind. Sie können im Sommer bei hohen Außentemperaturen bis zu 60 °C betragen. Mit technischen Maßnahmen lässt sich das Problem verringern. Zum Beispiel können Laderampen eingehaust werden oder man setzt Warenschleusen ein.
4. Organisatorische Schutzmaßnahmen
Beschäftigte, die in Räumen mit Temperaturen unter -25 °C arbeiten, dürfen sich dort nicht länger als zwei Stunden ununterbrochen aufhalten. Danach müssen sie sich mindestens 15 Minuten zum Aufwärmen außerhalb eines Kühlraumes aufhalten.
Insgesamt dürfen sich Beschäftigte nicht länger als acht Stunden täglich in Räumen mit Temperaturen unter -25 °C aufhalten.
Für Raumtemperaturen unter -45 °C gelten Aufenthalts- und Aufwärmzeiten, die die Berufsgenossenschaft in Abstimmung mit der zuständigen Behörde festsetzt.
Kühlräume dürfen erst dann verschlossen werden, wenn man sich vorher versichert hat, dass sich niemand in den Räumen befindet.
Es muss außerdem sichergestellt sein, dass Personen, die der Gefahr der Unterkühlung ausgesetzt sind, in regelmäßigen Zeitabständen überwacht werden. Das geschieht, indem sie sich in regelmäßigen Zeitabständen melden oder Kollegen und Kolleginnen regelmäßig mit ihnen Kontakt aufnehmen oder mehrere Personen in Sichtweite arbeiten.
5. Persönliche Schutzmaßnahmen
Personen, die in Kühlräumen beschäftigt sind, müssen Kleidung tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet (spezielle Kälteschutzkleidung).

- Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Beschäftigungsart auszuwählen.
- Bei Temperaturen höher als -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein.
- Bei tieferen Temperaturen ist eine Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich.
- Für kurze Aufenthalte in Kühlräumen mit Temperaturen von weniger als -5 °C kann von einem besonderen Kälteschutz, insbesondere für Gesicht und Füße, abgesehen werden.
Weitere Informationen zur Persönlichen Schutzausrüstung.
6. Gesundheitliche Eignung und arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge zum Anlass “Kältearbeiten” ist für Tätigkeiten bei Temperaturen unter -25 °C vorgeschrieben. Das bedeutet in der Praxis, dass Beschäftigte, die in Kältebereichen arbeiten, in der Regel nicht an der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge teilnehmen müssen, da die Temperatur nur in wenigen Bereichen unter -25 °C liegt.
Im Umkehrschluss bedeutet die in der Regel fehlende Pflichtvorsorge allerdings nicht, dass im Temperaturbereich oberhalb von -25 °C keine relevanten Gesundheitsprobleme auftreten können. Bei der Personalauswahl muss deshalb die gesundheitliche Eignung berücksichtigt werden. Bei Menschen mit Angina pectoris, Asthma bronchiale, Durchblutungsstörungen der Haut, rheumatischen Erkrankungen und Kälteüberempfindlichkeitsreaktionen können unter Kälteeinwirkung ernsthafte Gesundheitsstörungen auftreten.